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Gültigkeit eines Beschlusses - Vergemeinschaftung von Ansprüchen gegen den Bauträger
AG Berlin-Charlottenburg, AZ: 75 C 7/18, 25.04.2018
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind Beschlüsse einer Wohnungseigentümerversammlung allein „aus sich heraus“ - objektiv und normativ – auszulegen. Dabei ist von dem protokollierten Wortlaut der Beschlüsse auszugehen.

Umstände außerhalb des protokollierten Beschlusses dürfen nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind, weil sie sich etwa aus dem - übrigen - Versammlungsprotokoll ergeben

Beschließen die Wohnungseigentümer, von Ermächtigungen einzelner Eigentümer zugunsten der Gemeinschaft Gebrauch zu machen und den Bauträger aus den Erwerbsverträgen in Anspruch zu nehmen, erschöpft sich die Regelung in der Vorbereitung und es kommt für die Rechtmäßigkeit des Beschlusses nicht darauf an, ob der erst noch geltend zu machende Anspruch tatsächlich besteht.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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