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Mietminderung wegen Warmwasser- und Heizungsausfall; Kündigung wegen unerlaubter Gebrauchsüberlassung an Dritte
LG Berlin I, AZ: 65 S 475/07, 09.02.2010
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Der Zusammenschluss von mehreren jungen Menschen zu einer Gemeinschaft, d.h. zu einer nicht auf Dauer angelegten Haushalts- und Wirtschafts-, nicht aber eheähnliche Lebensgemeinschaft innerhalb einer Wohnung, ist bei Bezeichnung der einzelnen Gemeinschaftsmitglieder im Vertragsrubrum als BGB-Innengesellschaft anzusehen. Ergibt sich aus den Umständen des Vertragsschlusses, dass der Vermieter bei Vertragsschluss wusste, dass er nicht einen Vertrag mit mehreren Einzelmietern, sondern einer Wohngemeinschaft geschlossen hat, besteht bei Mietereigenschaft aller Mitglieder ein Anspruch der Wohngemeinschaft gegen den Vermieter, einer Auswechselung von Mietern zuzustimmen, d.h. der Entlassung eines ausscheidenden Mitglieds und der Aufnahme eines neuen Mitglieds.

Die zu einer Wohngemeinschaft zusammengeschlossenen Mieter trifft zwar eine Anzeigepflicht, wenn es zu einem Personenwechsel in der Wohngemeinschaft kommt. Die Verletzung der Anzeigepflicht rechtfertigt jedoch nicht die Kündigung des Mietverhältnisses, wenn ein Anspruch auf Zustimmung zum Vertragseintritt besteht.

Ein vollständiger Ausfall von Warmwasser und Heizung inmitten der Heizperiode im Februar über drei Tage hinweg führt bekanntermaßen zu einem merklichen Temperaturabfall und Auskühlen der Wohnräume. Deshalb ist der Mieter während der Dauer des Ausfalls von der Entrichtung des Miete befreit, ohne dass er die konkreten Raumtemperaturen nachweisen muss. Vielmehr obliegt es dem Vermieter, der von diesem Mangel in Kenntnis gesetzt worden ist, vor Ort eigene Feststellungen zu Bewohnbarkeit, insbesondere der Raumtemperatur, zu treffen, wenn er der Mietminderung widersprechen will.

Die Minderung für die fehlende Möglichkeit zur Herstellung eines Festnetztelefonanschlusses, weil das Haus noch über keinen Anschluss an das Festnetz verfügt, ist mit 5 % zu bemessen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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