Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Detailansicht Urteil

Wohnungseigentümer muss rechtzeitig auf Aufnahme eines Tagesordnungspunktes gegen die Gemeinschaft klagen; §§ 18, 23 WEG
AG Schwerin, AZ: 14 C 299/22 WEG, 12.12.2022
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
Grundsätzlich hat ein Miteigentümer einen Anspruch auf Aufnahme eines Tagesordnungspunkts und Behandlung in der nächsten ordentlichen Eigentümerversammlung, wenn sachlich Gründe vorliegen, den Gegenstand zu erörtern und zum Gegenstand der Abstimmung zu machen, § 23 WEG. Dieser Anspruch kann auch eingeklagt werden.

Der Anspruch ist gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten, § 18 Abs. 1 WEG. Dies gilt auch dann, wenn sich die betreffende Vorschrift ihrem Wortlaut nach an ein konkretes Organ richtet, denn insoweit wird lediglich die interne Organzuständigkeit zur Füllung dieser Aufgabe mit geregelt.

Der Verfügungsanspruch kann nicht geltend gemacht werden, wenn die Ladungsfrist des § 24 Abs. 4 S. 2 WEG nicht mehr gewahrt werden kann und auf diese Frist auch nicht ausnahmsweise verzichtet werden kann.

Ein Miteigentümer kann die missliche Situation, die durch § 24 Abs. 4 S. 2 WEG entstehen kann, dadurch entschärfen, dass er die Hausverwaltung unter Fristsetzung rechtzeitig vor der vorgesehenen Versammlung und ausreichend lange vor Ablauf der Frist des § 24 Abs. 4 S. 2 WEG dazu auffordert, sich zu erklären, ob der TOP berücksichtigt wird.

5. Geht die Hausverwaltung innerhalb der Frist darauf nicht ein oder erklärt sie, den TOP nicht beachten zu wollen, bestünde grundsätzlich das Rechtsschutzbedürfnis sofort und also noch ausreichend vor Ablauf der Frist des § 24 Abs. 4 S. 2 WEG auf Aufnahme des TOP zu klagen.
AG Schwerin, Urteil vom 07.10.2022; Az.: 14 C 299/22
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop