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Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht aufgrund von Baumstümpfen auf einem Trennstreifen?
LG Detmold, AZ: 4 O 292/20, 08.10.2019
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Die Verkehrssicherungspflicht für die öffentlichen Verkehrsflächen umfasst grundsätzlich auch den Trennstreifen sowie befestigte Seitenstreifen. Vorliegend bestand jedoch kein Sicherungsbedürfnis für die Stelle rund um den Baumstumpf, da es sich hierbei um einen grasbewachsenen Trennstreifen handelte, der erkennbar nicht zum Befahren oder Parken durch Verkehrsteilnehmer genutzt werden durfte, weshalb der Träger der Straßenbaulast unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalls nicht dazu verpflichtet war, Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu treffen.

Ein sorgfältiger Benutzer der Straße muss erkennen, dass ein mit hohem Gras bewachsener Straßenabschnitt nicht zum Befahren oder Parken vorgesehen ist.

Es ist nicht zulässig, ein Fahrzeug auf einem Trennstreifen abzustellen, wenn hierdurch entweder ein Gehweg oder der Straßenverkehr behindert wird. Darüber hinaus muss ein sorgfältiger Verkehrsteilnehmer erkennen, dass dieser Trennstreifen nicht zum Überfahren gedacht ist. Es handelt sich nicht um einen asphaltierten Abschnitt, sondern um einen Grünstreifen.

Der Träger der Straßenbaulast musste nicht damit rechnen, dass ein sorgfältiger Straßenverkehrsteilnehmer den grasbewachsenen Trennstreifen im Dunkeln einfach überfahren würde, ohne zuvor die Umgebung und Beschaffenheit des Grasstreifens in Augenschein zu nehmen.

Das Fehlen einer Park- oder Haltebeschränkung auf der Straße rechtfertigt nicht, dass der grasbewachsene Trennstreifen zum Parken oder Halten genutzt wird.

Wenn der Pkw-Fahrer die Gefahrenstelle kannte und auch um die konkrete Gefahr durch den Baumstumpf wusste, dann stellt das Überfahren des grasbewachsenen Trennstreifens ohne weitere Überprüfung eine grobe Verletzung der gebotenen Sorgfalt dar, die eine etwaige Haftung des Trägers der Straßenbaulast durch das erhebliche Mitverschulden völlig zurücktreten lässt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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