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Zur Bestimmtheit eins Antrages auf Einsicht in die Verwaltungsunterlagen; § 18 Abs. 4 WEG
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 67/22, 11.05.2023
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Bei der Auslegung der Klageanträge gilt der Grundsatz, dass im Zweifel dasjenige gewolltist, was vernünftig ist und den wohlverstandenen Interessen des Klägers entspricht; ausschlaggebend ist der erklärte Wille, wie er aus der Klagebegründung, den sonstigen Begleitumständen und nicht zuletzt der Interessenlage hervorgeht.

Zutreffend ist, dass die Unterlagen, in die Einsicht gewährt werden soll, hinreichend bestimmt bezeichnet werden müssen. Dies ist schon erforderlich, um die Vollstreckung eines späteren Titels zu gewährleisten. Insoweit ist eine genaue Präzisierung erforderlich, weil die Vollstreckung des Anspruchs aus § 18 Abs. 4 WEG nach § 883 ZPO zu erfolgen hat. Insoweit entspricht es gefestigter Auffassung für vergleichbare Einsichtsrechte im Gesellschaftsrecht, dass die Vollstreckung nicht nach § 888 ZPO zu erfolgen hat, wenn die Einsichtgewährung als Hauptpflicht und nicht als Reflex einer RechenschaftspfIicht tituliert.

Erforderlich ist daher, dass der Gerichtsvollzieher bestimmen kann, welche Unterlagen dem Titel unterfallen oder nicht, zudem muss die Gemeinschaft klar erkennen können, was von ihr zur Erfüllung des Anspruchs verlangt wird.

In sachlicher Hinsicht genügt die Bezeichnung der, Buchhaltungsunterlagen, um eine hinreichende Abgrenzung zu anderen Unterlagen zu gewährleisten. Der Begriff ist eindeutig. Erfasst sind alle Unterlagen, die sich auf Ausgaben und Einnahmen im Kalenderjahr beziehen, neben den Buchungen, vor allem die hierzu gehörenden Belege.

Ebenfalls sind Sammelüberweisungen allgemeinbekannt die Zusammenfassungen mehrerer Überweisungsaufträge zu einem Auftrag; sofern die Einzelposten in der Umsatzanzeige mit aufgeführt sind, ist auch in diese Einsicht zu gewähren.
Gleiches gilt für die Kontenübersicht, die nach der nun erfolgten Präzisierung die Übersicht über die vorhandenen Buchungskonten darstellt, der Begriff der Journale ist bereits in dem erstinstanzlichen Urteil definiert.

Soweit sich bezüglich der Gerichtsverfahren, der Mahnverfahren und des Personals das Einsichtnahme auf ,,sämtliche" Unterlagen bezieht, ist dies nicht zu beanstanden, denn auch insoweit ist der Umfang eindeutig, in die entsprechenden Unterlagen zu den Themen aus den Kalenderjahren ist Einsicht zu gewähren. Eine Auflistung der einzelnen Unterlagen ist weder nötig, noch dem Kläger, der die Unterlagen nicht kennt, zumutbar.

Allerdings ist es im Grundsatz Aufgabe des Klägers als Anspruchsteller, die anspruchsbegründenden Tatsachen zu beweisen, hierzu gehört auch die Existenz von Unterlagen, in die Einsicht begehrt wird. Jedoch trifft die Beklagte eine sekundäre Darlegungslast, wonach sie näheren Vortrag zu den vorhandenen Unterlagen halten muss. Eine sekundäre Darlegungslast trifft den Prozessgegner der primär darlegungsbelasteten Partei in der Regel nämlich dann, wenn die primär darlegungsbelastete Partei keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung hat, während der Bestreitende alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm unschwer möglich und zumutbar ist, nähere Angaben zu machen.

mitgeteilt durch Dr. Dr. Peter Kunth
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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