Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Detailansicht Urteil

Wohnungseigentümer hat Anspruch auf Einsicht in die Originalbelege - Kopien reichen grds. nicht aus; §§ 18, 19 WEG
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 15/23, 23.05.2023
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
Ein Eigentümer kann auch wiederholt Einsicht in die Verwaltungsunterlagen nehmen, solange das Einsichtsbegehren nicht treuwidrig ist (BGH NJW 2011, 1137).

Alleine die Übersendung von Kopien oder Ausdrucken genügt nicht, denn der Eigentümer hat, wie der Bundesgerichtshof für das gleichgelagerte Problem der Einsichtnahme in die Abrechnungsbelege für den Mieter entschieden hat, einen Anspruch auf Einsichtnahme in die Originalbelege (BGH NJW 2022, 772).

Nur wenn Papierunterlagen nicht (mehr) vorhanden sind, beschränkt sich das Einsichtnahmerecht auf die digitalen Daten.

Auch insoweit liegt jedoch eine sekundäre Darlegungslast bei der Beklagten, die vortragen muss, welche Unterlagen nur digital zur Verfügung stehen. Unabhängig davon, kann auch dann dieEinsichtnahme in die digitalen Daten im Regelfall im Büro des Verwalters ausgeübt werden, schon um deren Vollständigkeit prüfen zu können, was bei übersandten Ausdrucken nicht in gleicher Weise möglich ist.

mitgeteilt durch Dr. Dr. Peter Kunth
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt frank Dohrmann Bottrop Belegeinsicht Verwaltungsunterlagen Verwalter Büro