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Wohnungseigentümer dürfen Verwalter keine Generalvollmacht erteilen; §§ 18 Abs. 1, 27 WEG
AG Berlin-Charlottenburg, AZ: 73 C 62/22, 12.05.2023
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§§ 27 WEG; 670 BGB
1. Ein Beschluss, der den Verwalter zum Herrn der Gemeinschaft macht und die Eigentümer zu Knechten, die seinen Willen auszuführen haben, ist rechtswidrig und auf rechtzeitige Anfechtung hin für ungültig zu erklären.

Der Verwalter kann nicht generell ermächtigt werden, Verträge aller Art abzuschließen, Instandsetzungsmaßnahmen zu beauftragen oder bauliche Veränderungen zu gestatten, da dies den Grundsatz des § 18 Abs. 1 WEG seiner praktischen Bedeutung beraubt, wonach die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums in erster Linie der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer obliegt.

2. Wird ein Verwaltungsbeirat unentgeltlich tätig, so kann er gemäß § 670 BGB nur Ersatz ihm tatsächlich entstandener Aufwendungen verlangen, die in angemessener Höhe pauschaliert werden dürfen, nicht jedoch darf ihm ein nicht zweckgebundener freier Betrag zugewandt werden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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