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Zum Umfang und zur Haftung des Verwalters bei Übernahme der Baubetreuung; § 27 WEG
OLG Hamm, AZ: 21 U 60/22, 26.06.2023
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Der Verwalter schuldet nach § 27 I Nr. 1 WEG vor allem die Feststellung des baulichen Zustandes des gemeinschaftlichen Eigentums, die Information der Wohnungseigentümer hierüber, die Hinwirkung auf eine sachgerechte Beschlussfassung, die Führung einer Instandsetzungsplanung und eine Baubetreuung. Den Verwalter trifft daher u.a. die Pflicht, die Wohnungseigentümer ausreichend zu unterrichten und sie in die Lage zu versetzen, einen sachgerechten Beschluss über das weitere Vorgehen zu fassen.

Zu den Pflichten des Verwalters aus § 27 I Nr. 2 WEG gehört es, lnstandsetzungsarbeiten am Gemeinschaftseigentum wie ein Bauherr zu überwachen, und er ist grundsätzlich verpflichtet, wie ein Bauherr im Interesse der Wohnungseigentümer sorgfältig zu prüfen, ob bestimmte Leistungen erbracht und Abschlags- oder Schlusszahlungen gerechtfertigt sind; für ihn erkennbare Mängel muss er hierbei berücksichtigen.

Hat der Verwalter in einem Schreiben den Eigentümern gegenüber eine "Überprüfung des Angebots der Fa. H durch unseren hauseigenen Architekten" erwähnt, könnte angesichts der Verwendung des Begriffs,,gleichlautend" insofern die Erwar-
tung begründet worden sein, dass die Beklagte eine über den allgemeinen Pflichtenmaßstab des § 27 I WEG hinausgehende Leistung würde erbringen können und wollen.

Eine erweitere Pflichtverletzung kann darin bestehen, dass der Verwalter eine fachkundige Baubetreuung vortäuscht, die zu leisten er tatsächlich nicht in der Lage war und deshalb auch nicht erbrachte, ohne dies der Eigentümergemeinschaft gegenüber kenntlich zu machen.
sein.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Haftung Verwalter