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Verwalter schließt Werkvertrag ohne Beschlussfassung - Wie ist die Rechtslage?; §§ 9b, 21, 27 WEG; 164, 633ff BGB
LG Mainz, AZ: 9 O 191/18, 07.04.2022
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Die Vergabe von Bauleistungen durch den Hausverwalter wird in der Regel für dessen Auftraggeber, mithin der Eigentümergemeinschaft vorgenommen, soweit sich aus den Umständen (§ 164 Abs. 1 S. 2 BGB) nichts anderes ergibt. Auf den Umfang der vergebenen Arbeiten kommt es nicht an. Voraussetzung ist stets, dass dem Auftragnehmer der Werkleistungen die Eigenschaft als Hausverwalter offengelegt ist.

Es kann einem Außenstehenden nicht zugemutet werden, sich über das Bestehen interner Vorgänge zu informieren und abzuklären, ob auch im Innenverhältnis ein WEG-Beschluss vorliegt. Eine Ausnahme erfährt die Fremdwirkung des Vertreterhandelns, wenn der Vertreter und der Dritte kollusiv entgegen den Interessen des Vertretenen zusammenwirken.

Der Abschluss eines Werkvertrags durch den Hausverwalter ist nicht durch die gesetzlichen Vertretungsregelungen nach § 27 WEG a.F., insbesondere nach § 27 Abs. 3 WEG a.F. gedeckt.

Der Austausch des kompletten Bodenbelags in zwei Häusern mit mehreren Stockwerken stellt keine nach § 27 Abs. 3 Nr. 2 WEG a.F. Maßnahme der ordnungsgemäßen Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums dar. Vielmehr liegt eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums nach § 22 WEG a.F. vor.

Ist die Geltung der VOB/B nicht vereinbart worden, die in § 4 Nr. 3 ausdrücklich eine Prüfungs- und - bei Bedenken gegen die Ausführung - eine Hinweispflicht des Werkunternehmers vorsieht, gilt der dort niedergelegte Grundsatz auch für die im BGB-Werkvertrag geltenden Prüfungspflicht, die sich letztlich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergibt
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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