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Die bei einem ausländischen Online-Glücksspielanbieter getätigten Spieleinsätze sind rückforderbar
LG Konstanz, AZ: D 2 O 287/21, 02.02.2022
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Ein ausländischer Glücksspielanbieter, der in Deutschland ansässigen Spielern die Möglichkeit der Teilnahme an einem Online-Glücksspiel (hier: Online-Casinospiel) über eine deutschsprachige Webseite einräumt, verstößt gegen das Internetverbot des Art. 4 Abs. 4 GlüStV 2012. Ein entsprechender Glücksspielvertrag ist damit nichtig gemäß § 134 BGB.

Die aufgrund der Nichtigkeit des Glücksspielvertrags rechtsgrundlos getätigten Spieleinsätze für die Teilnahme an einem Online-Glücksspiel können gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB vom Spieler zurückgefordert werden. Die Rückforderbarkeit wird hierbei nicht durch § 762 BGB gehindert, da die Vorschrift einen wirksamen Spielvertrag voraussetzt, der hier nicht vorliegt.

Die Rückforderung kann gemäß § 817 Satz 2 BGB  ausgeschlossen sein, wenn dem Spieler durch die Spielteilnahme selbst ein Gesetzes- oder Sittenverstoß zur Last fällt. Dieser Kondiktionsausschluss ist indes im Fall eines Verstoßes gegen Art. 4 Abs. 4 GlüStV 2012 teleologisch einzuschränken.?
Ein entsprechender Rückzahlungsanspruch ergibt sich auch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 4 Abs. 4 GlüStV 2012.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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