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Ausbleiben an gerichtlicher Videokonferenz wegen eines Einwahlfehlers
OLG Koblenz, AZ: 8 W 416/22, 08.12.2022
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Nimmt eine Partei auf Grund eines Einwahlfehlers nicht an der Gerichtsverhandlung teil, handelt sie nicht pflichtwidrig, wenn sie aus ihrer Sicht alles veranlasst hat, um an der Beweisaufnahme im Wege der Videokonferenz teilnehmen zu können.

Die Technik wird erst sei der Corona-Krise regelmäßig genutzt und funktioniert bisher nicht so reibungslos, dass einem IT-Laien schnell klar ist, wo der Fehler liegt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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