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Erfordernisse an die Signatur im elektronischen Rechtsverkehr
BGH Karlsruhe, AZ: XII ZB 215/22, 07.09.2022
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Die einfache Signatur im Sinne des § 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 ZPO meint die einfache Wiedergabe des Namens am Ende des Textes, beispielsweise bestehend aus einem maschinenschriftlichen Namenszug unter dem Schriftsatz oder einer eingescannten Unterschrift.

Es genügend nicht das Wort „Rechtsanwalt“ ohne Namensangabe.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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