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Beweislastverteilung bei Abhandenkommensein von Geld aus einem Bankschließfach
LG Dortmund, AZ: 3 O 514/22, 16.06.2023
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Die Besonderheiten des Schließfachvertrages unter dem Aspekt der erwarteten höheren Sicherheit prägen den Mietvertrag und die aus ihm folgenden Verpflichtungen der Bank über das übliche gesetzliche Maß hinaus. Geschuldet werden Bewachung und Sicherung des Schließfaches unter Zuhilfenahme von Mitteln, die dem anerkannten Stand der Technik entsprechen, eine allgemeine Kontrolle und Überwachung des Zugangs und die Prüfung der Zugangsberechtigung im Einzelfall. Die Bank muss danach insbesondere darüber wachen, dass Unbefugte keinen Zutritt erlangen.

Der Schaden entfällt durch die Weigerung der Geschädigten, Strafanzeige gegen ihren Ehemann wegen Diebstahls bzw. Unterschlagung zu erstatten, nicht.

Die Mieterin trifft nach den allgemeinen Grundsätzen die Beweislast dafür, dass sich Wertsachen in ihrem Schließfach befanden und aus diesem entwendet worden sind.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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