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Schadensersatz wegen Verletzung einer Nebenpflicht durch den Verlust von Schlüsseln zu einer Schließanlage
LG Paderborn, AZ: 4 O 139/17, 25.09.2017
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Im Falle des Verlustes eines Schlüssels entsteht ein ersatzfähiger Schaden erst dann, wenn sich der Geschädigte aus objektiver Sicht unter den konkret gegebenen Einzelfallumständen zur Beseitigung einer fortbestehenden Missbrauchsgefahr veranlasst sehen darf, die Schließanlage zu ersetzen, und diesen Austausch auch tatsächlich vornimmt.

In einem solchen Fall hat sich das Gefährdungspotential in einer Vermögenseinbuße realisiert.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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