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Bestellung eines Verwalters ohne Verwaltervertrag ist auch bei Majorisierung nur anfechtbar, nicht nichtig
AG Essen, AZ: 196 C 58/23, 18.10.2023
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Ein Beschluss zur Bestellung einer Verwaltung ist gem. § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG solange gültig, bis er durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt ist.

Der Beschluss ist nicht aufgrund eines fehlenden bestimmbaren Inhaltes nichtig. Zwar wird davon ausgegangen, dass sich der Bestellungsbeschluss nur dann im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung hält, wenn die Eckdaten des Verwaltervertrages - die Vertragslaufzeit und die Vergütung - bei Bestellung des Verwalters feststehen. Das Fehlen dieser Daten führt aber nur zur Anfechtbarkeit der Klage, nicht zu deren Nichtigkeit.

Auch führt die Anwendung eines falschen Zählprinzips bei Ermittlung der Mehrheitsverhältnisse wie auch ein etwaiger Missbrauch eines Stimmenübergewichts einer Eigentümerin (sogenannte Majorisierung), lediglich zu einer Anfechtbarkeit der entsprechenden Beschlüsse aber nicht zu deren Nichtigkeit.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Beschlussersetzungsklage Bottrop