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Ausgeschiedener Wohnungseigentümer hat keine Ansprüche auf und aus der Jahresabrechnung; §§ 27, 28 WEG
AG Tostedt, AZ: 5 C 123/22, 21.03.2023
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1. Einem aus der Wohnungseigentümergemeinschaft ausgeschiedenen Wohnungseigentümer stehen keine Ansprüche aus dem Gemeinschaftsverhältnis mehr gegen die WEG zu.

Der Verwalter hat eine Jahresabrechnung, d.h. eine jährliche Abrechnung über die in diesem zwölfmonatigen Zeitraum angefallenen Kosten (und Einnahmen) zu erstellen. Diese ist - wie die Einladung zur Eigentümerversammlung - immer dem aktuell im Grundbuch eingetragenen Eigentümer zuzusenden.

Eine Zwischenablesung für einen ausgeschiedenen Wohnungseigentümer ist nicht zulässig.

Ein Eigentümerwechsel hat mithin keinen Einfluss auf die Abrechnung. Vielmehr haben Veräußerer und Erwerber eine Regelung über die zu tragenden Kosten zu treffen, die für den Verwalter allerdings bedeutungslos ist.

2. Soweit zunächst die Hausverwaltung verklagt und der Klageantrag auf die WEG umgestellt wurde, liegt ein Parteiwechsel auf Beklagtenseite vor. Dementsprechend hat der Kläger auch die Kosten der beklagten Hausverwaltung nach § 269 Abs. 3 ZPO zu tragen.
Die zutreffende Entscheidung des AG Tostedt bringt keine neuen Erkenntnisse mit sich, außer der Bestätigung, dass sich in den letzten Jahrzehnten auch wirklich nichts an der Rechtslage geändert hat.

Dennoch soll an dieser Stelle auf die Entscheidung des LG Frankfurt 2-13 S 135/18 hingewiesen werden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop