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Wer haftet für einen fehlerhaften Wirtschaftsplan? / Zur Nebenintervention des streitverkündeten Verwalters in einem Anfechtungsverfahren
LG Stuttgart, AZ: 19 S 13/23, 01.08.2023
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§§ 27, 29 WEG; 254, 278 BGB; 68ff ZPO
1. Eine wirksame Streitverkündung der Wohnungseigentümergemeinschaft nach § 68ff ZPO gegen die eigene Hausverwaltung aufgrund einer Anfechtungsklage gegen einen Wirtschaftsplan erfordert nicht die Angabe des kompletten Rubrums der streitverkündeten Hausverwaltung.

Ist die Hausverwaltung trotz Streitverkündung dem Rechtsstreit nicht beigetreten, besteht zu ihren Lasten eine Interventionswirkung, wenn das Amtsgericht der Anfechtungsklage wegen der Fehlerhaftigkeit des Wirtschaftsplans stattgegeben hat.

Aus der Nichteinlegung der Berufung durch die Eigentümergemeinschaft trotz - aus Sicht der Verwaltung guter Erfolgsaussichten kann kein Verschulden der WEG gegen sich selbst hergeleitet werden.

Wenn eine Streitverkündung erfolgt, stellt sich für den Streitverkündeten die Frage, ob und ggf. auf welcher Seite er beitreten soll. Nur wenn er den Beitritt erklärt, hat er die Möglichkeit, Einfluss auf den Prozess zu nehmen. Die Verwaltung hätte spätestens dem Rechtsstreit im Beschlussanfechtungsverfahren durch Einlegung der Berufung für die WEG als Streithelfer beitreten können.

2. Die originäre Verpflichtung zur Erstellung des Wirtschaftsplans liegt nach wie vor bei der Verwaltung.

Die ordnungsgemäße Überprüfung durch den Beirat fordert i.d.R. eine rechnerische Schlüssigkeitsprüfung sowie eine Überprüfung der sachlichen Richtigkeit der Abrechnungspositionen mit stichprobenartiger Belegprüfung. Eine darüberhinausgehende Prüfung des Wirtschaftsplans durch den Beirat, insbesondere in Bezug auf eine Vereinbarkeit mit der Teilungserklärung war nicht erforderlich.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: HAftung Verschulden falscher fehlerhafter Jahresabrechnung WP Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop