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Zur Haftung persönlichen eines Geschäftsführers einer Verwalter-GmbH bei veruntreuten Hausgeldern; §§ 27 WEG; 280 BGB
LG Düsseldorf, AZ: 25 S 26/20, 02.03.2022
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Der Verwalterin obliegt es aufgrund der sie treffenden Pflicht, die Einnahmen und Ausgaben der WEG zu verwalten, gegenüber Dritten zustehende Ansprüche offenzulegen und geltend zu machen, bevor diese verjähren oder aus anderen Gründen nicht geltend gemacht werden können.

Hausgeldzahlungen an eine andere Eigentümergemeinschaft begründen den Tatbestand der Untreue.

§ 826 BGB ermöglicht nicht nur eine Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft, sondern bei deliktischem Verhalten auch eine Außenhaftung von Gesellschaftern und Geschäftsführern.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwal Frank Dohrmann Regress Regreß Verwalterhaftung Schadensersatz Schadenersatz Wohnungseigentümergemeinschaft Bottro