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Beleidigungen unter Wohnungseigentümern auf einer Versammlung immer WEG-Sache, außerhalb einer Versammlung immer allgemeine Zivilsache; § 43 WEG
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 254/22, 22.09.2023
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1. Wird in der Sache über typische Rechte und Pflichten in einer GdWE gestritten, kann auch der Gesellschafter einer GbR, die eine Wohnungseigentumseinheit hält, Kläger oder Beklagter einer wohnungseigentumsrechtlichen Streitigkeit sein.

Es kommt für die Annahme einer WEG-Streitigkeit nicht darauf an, dass der Kläger seine Ansprüche aus dem allgemeinen Zivilrecht (§ 823 Abs. 1, 2 BGB i.V.m. §§ 185 ff. StGB, § 1004 Abs. 1 BGB analog) herleitet.

Besteht zwischen den Wohnungseigentümern eine Sonderverbindung, aufgrund derer sie sich gleichsam wie Dritte gegenüberstehen, stellt ein hieraus resultierender Streit keine Wohnungseigentumssache dar. Nicht anders liegt es im Grundsatz, wenn sich Wohnungseigentümer über die Zulässigkeit von Äußerungen streiten.

Nimmt ein Wohnungseigentümer einen anderen Wohnungseigentümer auf Unterlassung oder Schadensersatz wegen einer Äußerung in Anspruch, handelt es sich nur dann um eine wohnungseigentumsrechtliche Streitigkeit i.S.d. § 43 Nr. 1 WEG aF (bzw. § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG), wenn die Äußerung in einer Eigentümerversammlung oder Beiratssitzung getätigt wurde. Dies gilt unabhängig von Inhalt und Anlass der Äußerung.

2. Bei der Beurteilung, ob wegen einer bestimmten Äußerung ein Schadensersatz- oder Unterlassungsanspruch besteht, kommt es unter anderem darauf an, ob die Grenze zur Schmähkritik überschritten ist. In diesem Zusammenhang ist zu klären, ob die Auseinandersetzung noch einen (wohnungseigentumsrechtlichen) Sachbezug aufweist oder nicht. Dies betrifft allerdings die materiell-rechtliche Begründetheit der Klage, spielt jedoch für die prozessuale Frage der Zuständigkeit i.S.d. § 43 Nr. 1 WEG aF, § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG keine Rolle.

Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Unterlassungsklage fehlt nicht nur in Fällen, in denen Äußerungen in einem gerichtlichen Verfahren untersagt werden sollen. Privilegiert sind grundsätzlich auch Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einem behördlichen Verfahren dienen oder die im Vorfeld einer gerichtlichen Auseinandersetzung erfolgen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann KAmpf ums Recht Bottrop