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Erstattung der Detektivkosten, die bei einem Kfz-Haftpflichtversicherer im Zusammenhang mit dem Verdacht auf Versicherungsbetrug angefallen sind
OLG Köln, AZ: 17 W 26/15, 20.04.2016
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Kosten eines von einem Kfz-Haftpflichtversicherer wegen Verdachts eines versuchten Versicherungsbetrugs vorprozessual beauftragten Privatgutachtens können nur ausnahmsweise, nämlich dann als "Kosten des Rechtstreits" im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO angesehen werden und daher von dem im Rechtstreit unterlegenen Prozessgegner zu erstatten sein, wenn sich das Gutachten auf den konkreten Rechtstreit bezieht und gerade mit Rücksicht auf den konkreten Prozess in Auftrag gegeben worden ist.

Lagen bereits im Zeitpunkt der Beauftragung des Gutachters im Hinblick auf das Schadensbild hinreichende Anhaltspunkte für den Verdacht eines versuchten Versicherungsbetrugs vor, sind diese Privatgutachterkosten im Prozess erstattungsfähig.

Dass die Ergebnisse der in Auftrag gegebenen Ermittlungen den Prozessausgang im Sinne des Auftraggebers beeinflussen, ist dabei allerdings keine Voraussetzung der Erstattungsfähigkeit, sondern nur ein Indiz für die Notwendigkeit der Ermittlung für die Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung der beauftragenden Partei.

Auch Ermittlungs- bzw. Detektivkosten sind erstattungsfähig, wenn sie als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig anzusehen sind, eine vernünftige Prozesspartei also bereits vorprozessual berechtigte Gründe hatte, eine Detektei zu beauftragen (um z.B. wie hier die wirtschaftlichen Verhältnisse der Unfallbeteiligten zu überprüfen).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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