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Sind Gutscheinen in Höhe von 50,- EUR für Google-Bewertungen wettbewerbsrechtlich zulässig?
LG Hildesheim, AZ: 11 O 12/21, 28.12.2021
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E-Mails, die darauf abzielen, dass die angeschriebenen Kunden mit versprochenen Gutscheinen von 50,- EUR zur Abgabe einer Empfehlung hinsichtlich der von dem Unternehmen beworbenen Leistungen bei Google veranlasst werden, sind irreführend.
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Dies gilt auch dann, wenn zwar in der E-Mail ausgeführt wird, eine faire und ehrliche Meinung hören zu wollen, es aber zum Erhalt des Gutscheins erforderlich ist, einen Screenshot der abgegebenen Bewertung zu übersenden, mithin auch den Inhalt der Bewertung bekanntzugeben. Die ausgelobte Belohnung kann dann dazu führen, dass die Kunden eher positive als negative Bewertungen über das Unternehmen abgeben, um sicher in den Genuss des Gutscheins zu kommen.

Bei solchermaßen zustande gekommenen Beurteilungen/Bewertungen handelt es sich um wettbewerbswidrig bezahlte Empfehlungen. Wird mit Kundenempfehlungen und anderen Referenzschreiben geworben, darf das Urteil des Kunden grundsätzlich nicht erkauft sein. Die Verwendung bezahlter Zuschriften ist unzulässig, wenn auf die Bezahlung nicht ausdrücklich hingewiesen wird.

Nicht nur die Werbung mit den Google-Rezensionen, die keinen Hinweis darauf enthalten, dass sie gegen Bezahlung erfolgten, ist wettbewerbswidrig, sondern auch die vorhergehende Übersendung der E-Mail, mit der um derartige Bewertungen nachgefragt wird.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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