Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Detailansicht Urteil

Zu den Grenzen der Auferlegung neuer Kosten auf einzelne Wohnungseigentümer; § 16 WEG
LG Berlin I, AZ: 55 S 160/21, 18.10.2022
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
Ein Beschluss über die abweichende Verteilung der Kosten einer einzelnen Instandsetzungsmaßnahme ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht schon dann von § 16 Abs. 4 WEG a.F. gedeckt, wenn er dem dort vorgeschriebenen Gebrauchsmaßstab entspricht.

Er muss vielmehr auch den nach § 21 Abs. 3 und 4 WEG a.F. das Handeln der Wohnungseigentümergemeinschaft insgesamt bestimmenden Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen. Diesen Grundsätzen genügt ein auf § 16 Abs. 4 WEG a.F. gestützter Beschluss dann nicht, wenn er auf eine verdeckte dauernde Änderung der Teilungsklärung hinausläuft, die § 16 Abs. 4 WEG a.F. nicht ermöglicht (BGH v. 18.6.2010 - V ZR 164/09, BGHZ 186, 51 = NJW 2010, 2513, 2514, Rn. 17).

Dabei ist es unerheblich, dass den Wohnungseigentümern nach Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes vom 16.10.2020 (BGBl. I 2187) und aufgrund der Neufassung des § 16 WEG ein weitergehender Gestaltungsspielraum eingeräumt wird. Ob der angefochtene Beschluss den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, bestimmt sich allein nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung.

Der Grundsatz der Maßstabskontinuität besagt, dass eine auf § 16 Abs. 4 WEG a.F. beruhende Kostenverteilung den Grundsätzen der Gleichbehandlung verpflichtet sein muss.

Eine Kostenverteilung würde daher nur dann den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen, wenn für alle gleich gelagerten Instandsetzungsmaßnahmen unter dem Gesichtspunkt der Maßstabskontinuität eine entsprechende abweichende Kostenverteilung beschlossen würde. Damit wird aber das Prinzip der Gesamtverantwortung aller Wohnungseigentümer für das Gemeinschaftseigentum an allen Gebäuden unterlaufen und im Wege von Einzelmaßnahmen in sein Gegenteil verkehrt.
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop