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Änderung des Kostenverteilerschlüssels nach dem Objektprinzip grds. zulässig; § 16 Abs. 2 WEG
LG Karlsruhe, AZ: 11 S 96/22, 01.09.2023
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§ 16 Abs. 2 WEG
Die Änderung der Kostenverteilung muss ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen. Dabei steht den Wohnungseigentümern ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Der beschlossene Verteilungsschlüssel muss sachlich gerechtfertigt sein. Bei der Kostenverteilung ist der Maßstab die Verteilungsgerechtigkeit. Der sachliche Grund kann aber auch der Anreiz zur Kostensenkung sein.

§ 16 Abs. 2 S. 1 WEG gibt die gesetzlichen Eigentumsverhältnisse (Miteigentumsanteile) als gerechten Verteilungsschlüssel vor.

Auch erhebliche Mehrbelastungen eines Wohnungseigentümers sind bei einer Änderung des Verteilungsschlüssels nicht ausgeschlossen.

Das neu gewählte Objektprinzip (Kostenverteilung nach Sondereigentumseinheiten) stellt eine einfache und verständliche Kostenverteilung dar.

Gerecht erscheint sie freilich vor allem für Kosten, die unabhängig von der Wohngröße und dem Wert der Wohnung anfallen. Trotzdem können auch Kosten, die zumindest mittelbar von der Wohngröße abhängen, pro Wohnungseigentumseinheit verteilt werden. Denn Pauschalierungen sind der Kostenverteilung häufig immanent. So wird überwiegend vertreten, dass nicht nur hinsichtlich der Verwalterkosten, sondern auch für Kosten der Gartenpflege, des Aufzugs, der Straßenreinigung, der Gebäudereinigung und des Hausmeisters eine gleichmäßige Kostentragung pro Wohnungseigentumseinheit erfolgen kann.

Da eine Verschiebung der Kostenbelastung zwingende Folge einer jeden Neu-Regelung ist, sind die Grenzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung erst überschritten, wenn es sich um eine erhebliche Mehrbelastung handelt, die keine innere Rechtfertigung in sich trägt.

Eine starre Grenze der zulässigen Mehrbelastung gibt es nicht.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: REchtsanwalt FRank Dohrmann Bottrop