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Gegenseitiger Kündigungsverzicht im Mietvertrag auch durch AGB zulässig, §§ 307,573 c Abs. 4 und 575 Abs. 4 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 294/03, 14.07.2004
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Miete Mieter Vereinbarung Mietvertrag KLausel Kündigung Kündigungsausschluß Kündigungsausschluss Verzicht Kündigungsverzicht Befristung konkludent konkludenter Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop unwirksam Einseitig einseitiger Individualvereinbarung
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