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Hobbyraum darf nicht zu Wohnzwecken genutzt werden; §§ 14, 22 WEG
BGH Karlsruhe, AZ: V ZA 1/11, 16.06.2011
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OLG Zweibrücken, AZ: 3 W 150/05, 06.12.2005
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Zweckbestimmung intensivere Nutzung typisierende Betrachtungsweise Hobbyraum Werkraum Bastelraum Wohnungseigentümer EIgentümergemeinschaft Sondereigentum Nutzung Nutzungsbeschränkung Zweckvereinbarung vereinbarung Rechtsanwalt Frank DOhrmann Bottrop
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