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Hobbyraum darf nicht zu Wohnzwecken genutzt werden; §§ 14, 22 WEG
BGH Karlsruhe, AZ: V ZA 1/11, 16.06.2011
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1. Die Nutzung eines in der Teilungserklärung als Teileigentum und Hobbyraum ausgewiesenen Raums zu (nicht nur vorübergehenden) Wohnzwecken unzulässig ist.

2. Eine Nutzungsbeschränkung mit Vereinbarungscharakter lässt eine abweichende Nutzung nur zu, wenn sie bei typisierender Betrachtungsweise nicht mehr stört als die vorgesehene Nutzung als Hobbyraum, was bei einer Wohnnutzung nicht anzunehmen ist.

3. Die behördliche Genehmigung zur Umnutzung des Raums im Verhältnis der Parteien untereinander ohne Bedeutung.

4. Die Verjährungsfrist bei einem auf dauernde Unterlassung gerichteten Anspruch beginnt mit jeder Zuwiderhandlung neu.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Zweckbestimmung intensivere Nutzung typisierende Betrachtungsweise Hobbyraum Werkraum Bastelraum Wohnungseigentümer EIgentümergemeinschaft Sondereigentum Nutzung Nutzungsbeschränkung Zweckvereinbarung vereinbarung Rechtsanwalt Frank DOhrmann Bottrop