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Mieter muss Besichtigung seiner Wohnung ohne vorherige Namensnennung des Kaufinteressenten nicht dulden, §§ 307 Abs. 1, 535 BGB
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, AZ: 2 C 418/06, 28.02.2007
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BVerfG Karlsruhe, AZ: 1 BvR 2285/03, 16.01.2004
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Wohnung Wohnungsbesichtigung Käufer Eigentümer Kaufinteressent Besichtigung Wohnungsbesichtigung Duldung Bekanntgabe Person Rechtsanwalt Frank DOhrmann Bottrop
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