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Mieter muss Besichtigung seiner Wohnung ohne vorherige Namensnennung des Kaufinteressenten nicht dulden, §§ 307 Abs. 1, 535 BGB
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, AZ: 2 C 418/06, 28.02.2007
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Eine Klausel im Mietvertrag, die eine Besichtigung der Wohnung durch den Vermieter ohne vorherige Ankündigungen vorsieht, ist aufgrund einer unangemessenen Benachteiligung des Mieters nach § 307 I BGB i.V.m. Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB unwirksam. Die Regelung beeinträchtigt das Recht des Mieters auf Privatsphäre aus Art. 2 I GG.

Es besteht keine Duldungspflicht des Mieters auf Betretens seiner Wohnung zwecks Besichtigung durch einen Kaufinteressenten ohne vorherige Namensnennung.

Denn der Mieter benötigt die Namen der Besichtigenden, um im Schadensfall Regress nehmen zu können.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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