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Wohnungseigentümer als Zustandsstörer haftet nur auf Duldung der Beseitigung durch die Gemeinschaft; §§ 14 Nr. 1, 15 Abs. 3 WEG. 1004 Abs. 1 BGB
KG Berlin, AZ: 24 W 317/06, 19.03.2007
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Kommentar von RA Frank Dohrmann, Bottrop:
Die Rechtsauffasung des KG wurde aufgrund einer Divergenzvorlage des OLG München vom BGH ( V ZB 130/09) mittlerweile anders entschieden.
Verbundene Urteile
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BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 130/09, 04.03.2010
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OLG München, AZ: 32 Wx 8/09, 03.08.2009
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Zustandsstörer Handlungsstörer Haftung beseitigung Duldung WEG Eigentümergemeinschaft Störung Störer Beeinträchtigung Rechtsanwalt frank Dohrmann Bottrop
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