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Kein Anspruch auf Übersendung von Kopien der Betriebskostenabrechnung.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 78/05, 08.03.2006
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Zwar haben alle Mieter das Recht, die Abrechnung zu überprüfen und in die Rechnungen einzusehen,aber bei preisfreiem Wohnraum besteht keine Auskunftspflicht von Seiten des Vermieters - anders als im preisgebundenen sozialen Wohnungsbau- d.h. der Vermieter ist nicht verpflichtet, auf Anfrage alle notwendigen Kopien zu übersenden. Mit anderen Worten: ein Mieter einer preisfreien Wohnung hat keinen Anspruch auf Zusendung einer Kopie der Abrechnung. Dies gilt selbst dann, wenn der Mieter sich bereit erklärt, die entstehenden Kosten an den Kopien zu übernehmen. Das Interesse des Mieters werde allein durch die Erlaubnis, Einsicht in die Abrechnungsunterlagen nehmen zu dürfen, genug bedient.

Ausnahmsweise kommt ein Anspruch auf Übermittlung von Kopien der Abrechnung nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) dann in Betracht, wenn dem Mieter nicht zugemutet werden kann, in den Geschäftsräumen des Vermieters Einsicht in die Unterlagen nehmen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von std. iur. Anna Theis
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