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Keine Klageänderung bei irrtümlicher Benennung eines ehemaligen Mitglieds der Eigentümergemeinschaft im Passivrubrum; Zum Kostenerstattungsanspruch eines Scheinbeklagten; §§ 45 Abs. 1 WEG; 91, 574 Abs. 1 Nr. 2, 574 Abs. 2 und 3 ZPO
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 T 60/12, 26.04.2013
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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Ob die Beauftragung eines Rechtsanwaltes erforderlich war, soll dem Kostenfestsetzungsverfahren vorbehalten bleiben.
Dies begründet für einen klagenden Wohnungseigentümer ein erhebliches Prozessrisiko. Denn insbesondere in größeren Wohnungseigentümergemeinschaften mit häufigen Eigentümerwechseln besteht die Gefahr, dass trotz aller Sorgfalt und zwischenzeitlicher Grundbucheinsicht bis zur Anhängigkeit der Klage ein erneuter Wechsel eines Eigentümers statgefunden hat.
Viele Amtsgerichte verlangen sogar entgegen § 44 Abs. 1 S. 2 WEG eine Eigentümerliste bereits mit der Klageeinreichung und stellen die Klage nicht nur an den Verwalter zu, wie es § 45 WEG auch ausdrücklich vorsieht, sondern auch noch zusäzulich an alle Wohnungseigentümer.
Wird die Liste nicht rechtzeitig eingereicht, droht sogar eine Verfristung gem. § 167 ZPO. Da hilft auch der vom BGH (V ZR 162/11) vorgeschlagene Lösungsweg, dem Verwalter per Antrag analog § 142 ZPO über das Amtsgericht aufzugeben, eine aktuelle Eigentümerliste einzureichen, nicht immer weiter, wenn die Rechtsprechung des BGH bei vielen Amtsgerichten noch nicht angekommen ist.