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Eigentümergemeinschaft haftet nur bei Verschulden für Wasserschaden in einer Wohnung, wobei der Verband nicht für ein Verschulden des Verwalters einzustehen hat; §§ 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG; 278 BGB
LG Berlin I, AZ: 85 S 179/12, 02.04.2013
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1. Eine isolierte Gestaltungsklage nach § 21 Abs. 8 WEG ohne gleichzeitige Anfechtung des Negativbeschlusses -und damit auch im Falle eines ggf. bestandskräftigen Negativbeschlusses - ist zulässig, auch wenn der Negativbeschluss Bestandskraft erlangt hat (vgl. BGH NJW 2010, 2129, 2132; LG Hamburg ZMR 2012, 470, 472).

2. Das Verlangen auf Beseitigung von Wasserschäden in einer Wohnung setzt eine schuldhafte Pflichtverletzung der Wohnungseigentümer bei Entstehung der Schäden voraus. Allein der Umstand, dass es mehrfach zu Wassereintritten in der Wohnung der Klägerin kam, reicht insoweit nicht (vgl. LG Köln ZWE 2011, 338, 339 m.w.N.; KG NJW-RR 1986, 1078, 1079).

3. Der Verwalter tritt im Rahmen der Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums (§ 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG) im Verhältnis zum geschädigten Wohnungseigentümer nicht als Erfüllungsgehilfe der übrigen Wohnungseigentümer bzw. der Wohnungseigentümergemeinschaft auf (vgl. LG Köln ZWE 2011, 338, 339 m.w.N.; KG NJW-RR 1986, 1078, 1079).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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