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Befristung von Arbeitsverhältnissen angestellter Professoren
LAG Berlin, AZ: 3 Sa 407/18, 24.08.2018
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Die Befristung eines mit Professoren an einer staatlichen Hochschule geschlossenen Arbeitsvertrages auf 5 Jahre ist durch § 102 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 und 2 BerlHG in der vom 2. Juni 2011 bis 11. Juli 2017 geltenden Fassung gerechtfertigt.

Bei der Beurteilung der Rechtswirksamkeit einer Befristung ist grundsätzlich auf die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts geltende Rechtslage abzustellen.

Der Landesgesetzgeber ist inhaltlich bei der Regelung der Befristung von Arbeitsverhältnissen angestellter Hochschulprofessoren nicht durch einfaches Bundesrecht gebunden.

Der Gesetzgeber des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes wollte die Gesetzgebungszuständigkeit für das Befristungsrecht aller Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und damit auch der Professorinnen und Professoren nicht ausschöpfen, sondern vielmehr bei den Ländern belassen.

Es ist nicht zu beanstanden, dass der Landesgesetzgeber in § 102 Abs. 2 Satz 1 BerlHG aF iVm. § 102 Abs. 5 Satz 2 BerlHG aF die Möglichkeit eröffnet hat, mit Professorinnen und Professoren einmal ein befristetes Angestelltenverhältnis für die Dauer von fünf Jahren zu begründen.
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