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Wirksamkeit einer sachgrundlosen Befristung des Arbeitsverhältnisses bei einer fünf Jahre zurückliegenden Vorbeschäftigung
LAG Düsseldorf, AZ: 7 Sa 792/17, 10.10.2018
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Das Rechtsschutzinteresse des Kägers einer Feststellungsklage, mit dem Klageantrag, festzustellen, dass ein Arbeitsverhältnis nicht aufgrund einer Befristung beendet worden ist, entfällt nicht, wenn der Kläger sich gegenüber den Vorschlägen der Beklagten hinsichtlich der Art der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht sonderlich aufgeschlossen gezeigt hat.

Auch wenn seit Beginn eines neuen Beschäftigungsverhältnisses nach einer früheren Beschäftigung ein Zeitraum von mehr als drei Jahren vergangen war, steht die Vorbeschäftigung dem Abschluss des streitgegenständlichen befristeten Vertrages ohne sachlichen Grund entgegen.

Grundsätzlich jede Vorbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber löst das Verbot einer sachgrundlos befristeten Wiedereinstellung aus, und zwar grundsätzlich unabhängig davon, welcher Zeitraum zwischen den sachgrundlosen Befristungen liegt.

Das Verbot einer sachgrundlosen Befristung bei nochmaliger Einstellung bei demselben Arbeitgeber ist nicht unzumutbar, wenn der Arbeitnehmer fünf Jahre vor der Wiedereinstellung in Vollzeit für den Arbeitgeber tätig war.
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