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Abmahnung wegen Verweigerung einer Schulungsmaßnahme
LAG Mainz, AZ: 10 Sa 340/05, 05.10.2005
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Es unterliegt dem Direktionsrecht des Arbeitsgebers gemäß § 106 GewO, den Arbeitnehmer anzuweisen, an internen Schulungen teilzunehmen, die hinsichtlich der Tätigkeit des Arbeitnehmers geboten oder zumindest förderlich erscheinen.

Es entspricht dem berechtigten Interesse eines Arbeitgebers, einem Zweigstellenleiter nach einer zweijähriger Abwesenheit im Wege einer Schulung die zwischenzeitlich eingetretenen Veränderungen zu vermitteln und so dessen Kenntnisse auf den neuesten Stand zu bringen.

Eine Abmahnung ist jedenfalls dann nicht gemäß §174 BGB wegen fehlender Vorlage einer Vollmachtsurkunde unwirksam, wenn der Empfänger es versäumt, die Abmahnung unter Hinweis auf die fehlende Vollmachtsvorlage i. S. v. § 174 BGB unverzüglich zurückzuweisen.
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Keywords: Anspruch eines Arbeitnehmers auf Entfernung von Abmahnungsschreiben aus seiner Personalakte; Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten Verstoß gegen die Anweisung des Arbeitgebers zur Teilnahme an einer Schulung; Ausübung des Direktionsrechts des Arbeitgebers Zumutbarkeit der Teilnahme an der Schulung