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Statthafte Verfahrensart für den Antrag einer Vertrauensperson auf Entfernung einer Abmahnung aus ihrer Personalakte
BAG Erfurt, AZ: 7 AZB 57/20, 03.12.2020
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Für den Antrag einer Vertrauensperson auf Entfernung einer Abmahnung aus ihrer Personalakte ist das Urteilsverfahren nach § 2 Abs 1 Nr 3 Buchst a ArbGG die zulässige Verfahrensart.

Zu den von § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG erfassten Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis gehören alle Ansprüche, die sich aus dem Arbeitsvertrag und den das Arbeitsverhältnis regelnden Normen ergeben.

Über den Antrag ist nicht deshalb nach § 2a Abs 1 Nr 3a ArbGG im Beschlussverfahren zu entscheiden, weil sich die Vertrauensperson zur Begründung ihres Antrags auch auf das Behinderungsverbot nach § 179 Abs 2 SGB 9 beruft, das die Schwerbehindertenvertretung und ihre Tätigkeit schützt und damit kollektiven Charakter hat.
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Keywords: Personalakte Vertrauensperson Abmahnung Verfahrensart Behinderungsverbot Schwerbehindertenvertretung Beschlussverfahren Verfahrensart Schwerbehindertenvertretung Entfernung von Unterlagen aus der Personalakte der Vertrauensperson Streitgegenstandsbegriff