Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Detailansicht Urteil

Beschlussfassung über nachträglichen Einbau eines Fahrstuhl als bauliche Veränderung ist zu unbestimmt, wenn wesentliche Fragen nicht geklärt sind; §§ 14, 22 WEG; 554 a BGB
AG Hamburg-Mitte, AZ: 102 c II 6/05, 26.05.2005
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
Beschlüsse von Wohnungseigentümerversammlungen sind wegen ihrer Wirkungserstreckung auf spätere Rechtsnachfolger (§ 10 Abs.3 WEG) der jetzigen Wohnungseigentümer so zu fassen, daß das in ihnen Gewollte aus ihnen klar hervorgeht, um späteren Streit der Eigentümer über die Reichweite und den Inhalt von vornherein zu vermeiden.

Eine Beschlussfassung über den nachträglichen Einbau eines Fahrstuhl als bauliche Veränderung i.S.d. § 22 WEG ist zu unbestimmt, wenn wesentliche Fragen nicht geklärt sind.

Hierzu gehören der genaue Einbauort des Fahrstuhls, der Typ des Fahrstuhls, Klärung der notwendigen Schallschutzmaßnahmen, die Frage der Erhaltung des übrigen Treppenhauses, das Vorliegen einer Baugenehmigung sowie einer Bausicherheitsleistung durch den betreibenden Eigentümer, die Frage einer Rückbauverpflichtung sowie die Frage der Nutzungsbefugnis.

Ist ausweislich der Teilungserklärung eine bauliche Veränderung nur mit Zustimmung des Verwalters erlaubt, stellt dies eine zusätzliche Bedingung zu § 22 WEG auf und verdrängt diesen nicht.

Ein Fahrstuhleinbau ist auch nachteilig und unverhältnismäßig, wenn mildere Mittel (z.B. Treppenlift) zur Verfügung stehen, um die gesundheitliche Beeinträchtigung eines Miteigentümers zu substituieren.

Nach § 554a Abs. 2 BGB kann der Vermieter die Maßnahme von einer Rückbausicherheitsleistung abhängig machen. Bei einer hiesigen "analogen" Anwendung stünde die Eigentümergemeinschaft anstelle des "Vermieters". Es entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, den Antragsteller dieses gesetzliche Recht zu beschneiden. Die Antragsgegner aber wollen einen solchen Rückbau nicht vorsehen oder ermöglichen, da sie eine dauerhafte, statt einer temporären Lösung begehren. Für eine so weit reichende Problemlösung haben sie kein Rechtsschutzbedürfnis, da weniger einschneidende Maßnahmen zur Verfügung stehen. Die Antragsgegner können den Antragstellern keine Wertverbesserung des Hauses aufdrängen, weshalb dahinstehen kann, ob der streitige Fahrstuhleinbau eine solche wäre.
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Treppenlift bauliche Zustimmungspflicht Anfechtungsklage Beschlussfassung Wohnungseigentümergemeinschaft Rechtsanwalt Frank DOhrmann Bottrop