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Nach der zum 1. Dezember 2020 in Kraft getretenen Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes kann ein Wohnungseigentümer Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche gemäß § 1004 BGB und § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG, die auf die Abwehr von Störungen im räumlichen Bereich seines Sondereigentums gerichtet sind, weiterhin auch dann selbst geltend machen, wenn zugleich das Gemeinschaftseigentum von den Störungen betroffen ist.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 41/19, 11.06.2021
Nach dem seit dem 1. Dezember 2020 geltenden WEG ist gem. § 9a Abs. 2 Alt. 1 WEG die Gemeinschaft – alleine – im Rahmen einer gesetzlichen Vergemeinschaftung für die Ansprüche aus § 1004 BGB auf Beseitigung von Beeinträchtigungen des Gemeinschaftseigentums zuständig.

Ein Bedürfnis, einem einzelnen Eigentümer die Möglichkeit einzuräumen, für den Verband zu klagen, besteht nicht.

Möglich wäre allerdings, dass ein in diesen Fällen stets sachdienlicher und in allen Instanzen möglicher Parteiwechsel auf den Verband erfolgt oder der klagende Eigentümer zur Geltendmachung der Ansprüche „rückermächtigt“ wird.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 155/19, 28.01.2021
Für außergewöhnliche Maßnahmen, die nicht dringend, also aufschiebbar sind, kann der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft nur mit Ermächtigung der Wohnungseigentümer für die Wohnungseigentümergemeinschaft Verträge abschließen bzw. Aufträge erteilen.
AG München, AZ: 483 C 249/20, 03.12.2020
Ein Wohnungseigentümer hat auch bei jahrelanger Übung keinen Anspruch auf Mitbenutzung eines Brunnens und einer Pumpanlage, wenn diese ausweislich der Teilungserklärung nicht im Gemeinschaftseigentum steht.

§ 5 Abs. 2 WEG gewährt keinen Anspruch auf Mitbenutzung, sondern allenfalls einen Anspruch auf Zuweisung zum Gemeinschaftseigentum.
AG Bottrop, AZ: 8 C 111/20, 03.09.2020
Eine Ermächtigung zum Dachausbau rechtfertigt es, wenn der ausbauende Wohnungseigentümer vorübergehend in das gemeinschaftliche Eigentum eingreift.

Er muss aber dafür zu sorgen, dass das Gemeinschaftseigentum wieder instandgesetzt wird, wie auch, dass in der Zwischenzeit keine Folgeschäden bei den anderen Wohnungseigentümern eintreten.
AG Berlin-Charlottenburg, AZ: 72 C 66/20, 20.02.2020
Eine mietvertragliche Tierhaltungsklausel mit dem Wortlaut „Kleintiere, wie Vögel, Zierfische, Schildkröten, Hamster, Zwergkaninchen oder vergleichbare Tiere, darf der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters im haushaltsüblichen Umfang halten.
LG Berlin I, AZ: 66 S 310/19, 24.01.2020
Die Erfüllung der auf das Gemeinschaftseigentum bezogenen Verkehrssicherungspflichten gehört zu einer ordnungsmäßigen Verwaltung; für diese ist der Verband im Innenverhältnis zu den Wohnungseigentümern nicht zuständig.

Infolgedessen sind Handwerker, Bauleiter oder Architekten, die der Verwalter zur Durchführung einer beschlossenen Sanierung im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft beauftragt, im Verhältnis zu den einzelnen Wohnungseigentümern nicht Erfüllungsgehilfen des Verbands im Sinne von § 278 Abs. 1 BGB.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 43/19, 13.12.2019
Installation einer Videoüberwachungsanlage zur Überwachung der Ein- und Ausgangsbereiche des Gebäudes und der dazugehörigen Tiefgarage stellt eine bauliche Veränderung dar, die jeden einzelnen Miteigentümer beeinträchtigt. ?
AG Frankfurt am Main, AZ: 33 C 3513/18, 12.12.2019
Grundsätzlich sind Eigentümerbeschlüsse gem. den §§ 133, 157 BGB auszulegen, wobei, nachdem sich ihre Wirkung gem. § 10 IV WEG auch ohne Eintragung auf den Sondernachfolger erstreckt, eine objektive und normative Auslegung vorzunehmen ist, bei der es auf die subjektiven Vorstellungen der Beteiligten nicht ankommt. Maßgebend sind deshalb der Beschlusswortlaut sowie der sonstige Protokollinhalt.?
LG Berlin I, AZ: 55 S 18/19 WEG, 03.12.2019
Ein dinglich Nutzungsberechtigter (§ 1036 BGB) und zur Erhaltung der Sache Verpflichteter (§ 1041 BGB) ein berechtigtes Interesse daran, dass der Zustand des Gemeinschaftseigentums und des ihm zur Nutznießung überlassenen Sondereigentum einer Begutachtung in einem Beweissicherungsverfahren unterzogen wird.
LG Dortmund, AZ: 17 T 78/19, 29.11.2019
Es ist nicht zulässig, in einer Eigentumswohnung ohne Zustimmung der betroffenen Wohnungseigentümer eine Kindertagesstätte mit drei Kindern zu betreiben.

Auf eine konkrete Beeinträchtigung der Wohnungseigentümer kommt es noch nicht einmal an, wenn das Gericht bei einer typisierenden Betrachtungsweise zu einer zweckwidrigen Nutzung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs der Eigentumswohnung kommt.
AG Dinslaken, AZ: 35 C 20/19, 28.11.2019
Ein Wohnungseigentümer hat im Regelfall kein Betretungsrecht für Freiflächen an denen ein Sondernutzungsrecht besteht, um „gefangene“ Gemeinschaftsflächen nutzen zu können.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 103/18, 07.11.2019
Ist § 22 I WEG wirksam abbedungen, sind die allgemeinen nachbarrechtlichen Vorschriften des Privatrechts (insbesondere die §§ 906 ff. BGB und das landesrechtliche Nachbarrecht) und des öffentlichen Rechts, soweit sie drittschützenden Charakter haben (zB Abstandsflächenvorschriften), entsprechend anzuwenden. ?
LG Hamburg, AZ: 318 S 47/18, 07.11.2019
Ob eine erhebliche optische Veränderung des Gebäudes ein Vorteil oder ein Nachteil ist, können im Regelfall auch verständige Wohnungseigentümer unterschiedlich bewerten, selbst wenn die Maßnah­me dem gängigen Zeitgeschmack entspricht.
LG Hamburg, AZ: 318 S 45/18, 30.10.2019
Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung des Gemeinschaftseigentums die Ausübung der auf die ordnungsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseigentums gerichteten Rechte der einzelnen Erwerber aus den Verträgen mit dem Veräußerer durch Mehrheitsbeschluss an sich ziehen.?
OLG Hamburg, AZ: 5 U 128/16, 11.09.2019
Der Verwalter ist weder berechtigt noch verpflichtet, eine Maßnahme der Instandhaltung und Instandsetzung ohne Beschlussfassung der Wohnungseigentümer zu ergreifen.

Ihn trifft aber die Pflicht, den Zustand des Gemeinschaftseigentums zu kontrollieren und einen sachgerechten Beschluss über das weitere Vorgehen zu fassen.

Der mit der Wohnungseigentümergemeinschaft geschlossene Verwaltervertrag kann Schutzwirkung zugunsten der Eigentümer entfalten.

Ein Bauträgerverwalter muss die Gemeinschaft über seine eigenen Säumnisse informieren.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 75/18, 19.07.2019
Das Recht des Grundstückseigentümers, Störungen durch Dritte, deren Quelle sich auf dem Grundstück befindet, auf eigene Kosten selbst zu beseitigen, beruht auf der aus § 903 Satz 1 BGB folgenden Rechtsmacht; diese Norm ist keine Anspruchsgrundlage und begründet keinen - zur Ausübung des Rechts auch nicht erforderlichen - Duldungsanspruch gegen den Störer.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 149/18, 05.07.2019
Ein Tiefgaragenstellplatz, der zu schmal ist, um mit einem Mittelklassefahrzeug gefahrlos ein und auszuparken, stellt einen Mangel beim Kauf einer Eigentumswohnung dar.

Der Wohnungseigentümer, der in der Nutzung seines Sondernutzungsrechts beeinträchtigt ist, kann eigene Ansprüche gegen den Bauträger geltend machen, welche sich nach den Regeln des Werkvertragsrechts richten.
OLG Braunschweig, AZ: 8 U 62/18, 20.06.2019
Die Errichtung einer Gartenlaube stellt eine zustimmungspflichtige bauliche Veränderung dar.

Ein Beseitigungsanspruch scheitert nicht daran, dass der die Beseitigung verlangende Wohnungseigentümer selber eine zustimmungspflichtige bauliche Veränderung (hier: Gartenlaube) am Gemeinschaftseigentum vorgenommen hat.
AG Bottrop, AZ: 20 C 1/19, 19.06.2019
Dem Wohnungseigentümer, der eigenmächtig Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten am Gemeinschaftseigentum durchführt, steht kein Ersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder Bereicherungsrecht zu.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 254/17, 14.06.2019
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