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Die vom Arbeitgeber bezweckte Durchsetzung des "2G-Modells" in einem Musicalaufführungsbetrieb bewirkt keine Maßregelung einer nicht gegen das Coronavirus (SARS-Cov-2) geimpften Darstellerin.

Die Kündigung gegenüber einer nicht geimpften Arbeitnehmerin verstößt nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), wenn die Entscheidung der Arbeitnehmerin gegen die Inanspruchnahme der Schutzimpfung allein auf medizinische Bedenken gestützt wird.
ArbG Berlin, AZ: 17 Ca 11178/21, 03.02.2022
Allein eine wirtschaftliche Verbundenheit zwischen der Mehrheitseigentümerin und der Verwaltung über die Muttergesellschaft führt vorliegend zu keinem Stimmrechtsausschluss.

Eine Ausnahme von dem Stimmrecht des zum Verwalter bestellten Wohnungseigentümers ist allerdings dann zu machen, wenn ein wichtiger Grund für seine Abberufung aus dem Verwalteramt und für eine (außerordentliche) Kündigung des Verwaltervertrages vorliegt.
LG Hamburg, AZ: 318 S 31/21, 02.02.2022
Werden das Infektionsschutzgesetz und das Ermächtigungsgesetz im Jahr 1933 in einer Anzeige gleichgesetzt, liegt die Aussage der Anzeige darin, dass der Bundestag durch das Infektionsschutzgesetz die Bürger bewusst und gewollt einem menschunwürdigen, grundrechtswidrigen Schicksal aussetze.

Veröffentlicht eine Polizeiärztin in einer Sonntagszeitung eine Anzeige mit diesem Inhalt, verstößt sie in so schwerwiegendem Maß gegen ihre einfache politische Treuepflicht nach § 3 Abs. 1 Satz 2 TV-L, dass eine ordentliche Kündigung auch ohne vorangegangene Abmahnung gerechtfertigt ist.
LAG Stuttgart, AZ: 10 Sa 66/21, 02.02.2022
Ein befristeter Gewerberaummietvertrag ist gemäß § 550 Satz 1 BGB ordentlich kündbar, wenn aus einem Nachtrag zum Mietvertrag die Vertretung eines Mitmieters nicht eindeutig hervorgeht.
KG Berlin, AZ: 8 U 205/19, 13.01.2022
Versäumt der Arbeitnehmer die Dreiwochenfrist des § 4 Satz 1 KSchG für die Erhebung der Kündigungsschutzklage, weil ihm der Betriebsratsvorsitzende sagt, der Kläger müsse sich um nichts weiter kümmern und brauche auch keine Klage einreichen, ist eine nachträgliche Zulassung der Klage nicht möglich.
LAG Hamm, AZ: 14 Sa 938/21, 11.01.2022
Mietverträge mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr müssen in schriftlicher Form geschlossen werden.
OLG Brandenburg, AZ: 3 U 110/20, 10.01.2022
Dem Vermieter steht - im Bereich der Miete von Gewerberäumen - ein Vermieterpfandrecht wegen einer nicht erfüllten Kautionsforderung (neben Mietrückständen u.a.) zu. Auch das nach § 551 BGB geltende Kumulationsverbot steht der Sicherung durch das Vermieterpfandrecht bei der Gewerbemiete nicht entgegen; es liegt insoweit keine unzulässige doppelte Sicherung vor.
OLG Köln, AZ: 22 U 13/20, 22.12.2021
Die Voraussetzungen zur begründeten Eigenbedarfskündigung des Vermieters müssen zum Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses vorliegen. Fallen die Eigenbedarfsgründe erst nach Beendigung des Mietverhältnisses weg, kann der Mieter keine Schadensersatzansprüche wegen vorgetäuschtem Eigenbedarfs geltend machen.

Werden bei einer Mehrheit von Mietern Schadensersatzansprüche eines Mieters (Zedent) an einen anderen Mieter (Zessionar) abgetreten und macht der Zessionar die abgetrenen Ansprüche gerichtlich geltend, kann der Vermieter gegen den Zedenten im Wege der Drittwiderklage negative Feststellungsklage auf Nichtbestehen der Ansprüche erheben.
AG Bottrop, AZ: 11 C 294/19, 09.12.2021
Die Beschlussfassung über die Durchführung eines Umlaufverfahrens selbst muss auch den Erfordernissen über eine ordnungsgemäße Beschlussfassung gerecht werden. Dazu gehört insbesondere eine ordnungsgemäße Ankündigung einer derartigen Beschlussfassung gemäß § 23 Abs. 2 WEG.
AG Bonn, AZ: 211 C 22/21, 08.12.2021
Die Erheblichkeit des zur außerordentlichen fristlosen Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs berechtigenden Mietrückstands ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a Alt. 2, § 569 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 BGB allein nach der Gesamthöhe der beiden rückständigen Teilbeträge zu bestimmen.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 32/20, 08.12.2021
Widerspricht der Mieter einer an sich gerechtfertigten ordentlichen Kündigung des Vermieters unter Berufung auf § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB, können das Alter des Mieters und die lange Mietdauer mit einer damit einhergehenden langjährigen Verwurzelung im bisherigen Umfeld für sich genommen noch nicht die Annahme einer Härte im Sinne des § 574 BGB rechtfertigen.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 81/20, 30.11.2021
Gibt ein Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses die Mietsache nicht zurück, so kann der Vermieter Schadensersatz verlangen, jedoch nicht nach den allgemeinen Verzugsvorschriften, sondern nach den Bestimmungen im Wohnungsmietrecht.
LG Berlin I, AZ: 66 S 196/21, 24.11.2021
Bei einem schriftlichen Wohnraummietvertrag und einem separat hiervon abgeschlossenen Mietvertrag über eine Garage oder einen Stellplatz spricht eine tatsächliche Vermutung für die rechtliche Selbstständigkeit beider Vereinbarungen.

Zwar mag die Tatsache, dass ein Stellplatz sich auf demselben Grundstück befindet wie die vermietete Wohnung, regelmäßig die Annahme rechtfertigen, dass dessen Vermietung nach dem Willen der Parteien in den Wohnraummietvertrag einbezogen sein soll. Zwingend ist dies indes jedenfalls dann nicht, wenn es andere Umstände gibt, die die tatsächliche Vermutung für zwei separate Verträge bekräftigen.

Es ist nicht zu beanstanden, wenn solche Umstände darin gesehen werden, dass der Stellplatzmietvertrag an keiner Stelle auf den Wohnraummietvertrag Bezug nimmt und nicht unter denselben Voraussetzungen wie dieser ordentlich gekündigt werden kann.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 95/20, 14.11.2021
Sowohl bei der Feststellung des Vorliegens einer Härte im Sinne von § 574 Abs. 1 BGB als auch bei deren Gewichtung im Rahmen der Interessenabwägung zwischen den berechtigten Belangen des Mieters und denen des Vermieters ist im Einzelfall zu berücksichtigen, ob und inwieweit sich die mit einem Umzug einhergehenden Folgen durch die Unterstützung des Umfelds des Mieters beziehungsweise durch begleitende ärztliche und/oder therapeutische Behandlungen mindern lassen.
LG Köln, AZ: 1 S 124/20, 11.11.2021
Die unberechtigte Umschreibung einer Internet-Domain des Verpächters durch den Pächter auf seinen Namen begründet eine pachtvertragliche Nebenpflichtverletzung und rechtfertigt den Ausspruch der fristlosen Kündigung nach § 543 Abs. 1, 581 Abs. 2 BGB.
OLG Schleswig, AZ: 12 U 19/21, 10.11.2021
Verweigert ein Mieter – auch während der Corona-Pandemie – dem von dem Vermieter beauftragten Monteur trotz Terminvorgaben und Terminangeboten mehrmals grundlos den Zutritt zu der Wohnung, obwohl dort der Heizkostenverteiler ausgetauscht und der Rauchwarnmelder eingebaut werden soll, kann dies ein berechtigter Grund zur Kündigung des Mietvertrages durch die Vermieter darstellen.
AG Brandenburg an der Havel, AZ: 31 C 32/21, 05.11.2021
Grundsätzlich ist ein Eigentümer nach § 25 Abs. 5 WEG a.F. von der Ausübung seines Stimmrechts nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil der betreffende Beschluss seine eigene Bestellung zum oder Abberufung vom Verwalter zum Gegenstand hat.

Es besteht jedoch ein Stimmrechtsverbot für einen Eigentümer aus dem in den §§ 712 Abs. 1, 737 BGB, §§ 117, 127, 140 HGB zutage tretenden Rechtsgedanken, wenn der betreffende Beschluss die Abberufung eines Eigentümers als Verwalter aus wichtigem Grund zum Gegenstand hat.
AG Schwarzenbek, AZ: 2 C 54/19 WEG, 02.11.2021
Den Mieter trifft durch § 4 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 HeizkostenVO eine Duldungspflicht nicht nur beim erstmaligen Einbau von Messgeräten zur Erfassung des Verbrauchs von Wärme und Warmwasser, sondern eine solche auch dann, wenn funktionsfähige Messgeräte durch ein anderes (modernes) Ablesesystem ersetzt werden sollen.

Eine längere Vorankündigungsfrist als eine Woche ist aufgrund der Geringfügigkeit des Eingriffs nicht erforderlich.
AG Konstanz, AZ: 4 C 163/21, 21.10.2021
Ein innerhalb der Schonfrist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB erfolgter Ausgleich des Mietrückstands beziehungsweise eine entsprechende Verpflichtung einer öffentlichen Stelle hat lediglich Folgen für die auf § 543 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 3 BGB gestützte fristlose, nicht jedoch für eine aufgrund desselben Mietrückstands hilfsweise auf § 573 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB gestützte ordentliche Kündigung.

Wird eine Räumungsklage auf mehrere Kündigungen gestützt, richtet sich der Streitwert dennoch nach dem einfachen Jahresmietwert.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 91/20, 13.10.2021
Bei Pflichtverletzungen, die zu einem Gesamtverhalten zusammengefasst werden können, beginnt die Ausschlussfrist des § 626 Absatz 2 BGB erst mit Kenntnis des letzten Vorfalls, der ein weiteres und letztes Glied in der Kette der Ereignisse bildet, die in ihrer Gesamtheit zum Anlass für eine Kündigung genommen werden

Durch die erforderliche Beteiligung des Personalrats oder weiterer Gremien verlängert sich die Frist in § 626 Absatz 2 BGB nicht.
LAG Berlin, AZ: 13 Sa 1608/20, 08.10.2021
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