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Sittenwidrigkeit einer Kautionsforderung in Höhe von 13 Monatsmieten/ Verwirkung der Kautionsforderung
OLG Köln, AZ: 22 U 13/20, 22.12.2021
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Dem Vermieter steht - im Bereich der Miete von Gewerberäumen - ein Vermieterpfandrecht wegen einer nicht erfüllten Kautionsforderung (neben Mietrückständen u.a.) zu. Auch das nach § 551 BGB geltende Kumulationsverbot steht der Sicherung durch das Vermieterpfandrecht bei der Gewerbemiete nicht entgegen; es liegt insoweit keine unzulässige doppelte Sicherung vor.

Unter Berücksichtigung der insoweit zu beachtenden Sittenwidrigkeitsgrenze kann eine gut dreizehn Monatsmieten sichernde Kautionsabrede im Gewerberaummietvertrag als noch gerechtfertigt angesehen werden, da im Fall der fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses und bei Streit über deren Wirksamkeit bei einem gerichtlichen Verfahren bis zur Rückgabe der Mietsache durchaus ein Zeitraum von zwölf Monaten vergehen kann, wobei auch ein Kündigungsfolgeschaden infolge Leerstands und kautionsabredegemäß gesicherte Prozesskosten hinzukommen können.

Der Umstand, dass der Gewerbevermieter den Anspruch auf Leistung des Mietkaution über einen Zeitraum von 29 Monaten nicht geltend gemacht hat, führt nicht zur Verwirkung des Anspruchs.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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