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Die Kündigung des Leiters einer Ballettschule infolge der Beziehung zu einer Ballerina ist unwirksam, wenn die Kündigungserklärungsfrist nicht gewahrt wird, § 626 II BGB.
LAG Berlin, AZ: 13 Sa 1608/20, 08.10.2021
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Bei Pflichtverletzungen, die zu einem Gesamtverhalten zusammengefasst werden können, beginnt die Ausschlussfrist des § 626 Absatz 2 BGB erst mit Kenntnis des letzten Vorfalls, der ein weiteres und letztes Glied in der Kette der Ereignisse bildet, die in ihrer Gesamtheit zum Anlass für eine Kündigung genommen werden

Zu den Kündigungsberechtigten, auf deren Kenntnis i.R.d. § 626 Absatz 2 BGB abzustellen ist, gehören neben den Mitgliedern der Organe von juristischen Personen und Körperschaften auch die Mitarbeiter, denen der Arbeitgeber das Recht zur außerordentlichen Kündigung übertragen hat. Dagegen ist die Kenntnis anderer Personen für den Lauf der Ausschlussfrist grundsätzlich unbeachtlich.

Durch die erforderliche Beteiligung des Personalrats oder weiterer Gremien verlängert sich die Frist in § 626 Absatz 2 BGB nicht. Diese ist vielmehr innerhalb der Zweiwochenfrist des § 626 Absatz 2 BGB durchzuführen.
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Keywords: Wirksamkeit Kündigung künstlerischer Leiter einer Ballettschule Beziehung zu Schülerin Kündigungserklärungsfrist Beschäftigungsinteresse Suspendierung Weiterbeschäftigungsanspruch