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Zum Stimmrechtsausschluss eines mit dem Verwalter gesellschaftlich verflochtenen Mehrheitseigentümers; § 25 Abs. 5 WEG
AG Schwarzenbek, AZ: 2 C 54/19 WEG, 02.11.2021
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Grundsätzlich ist ein Eigentümer nach § 25 Abs. 5 WEG a.F. von der Ausübung seines Stimmrechts nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil der betreffende Beschluss seine eigene Bestellung zum oder Abberufung vom Verwalter zum Gegenstand hat.

Es besteht jedoch ein Stimmrechtsverbot für einen Eigentümer aus dem in den §§ 712 Abs. 1, 737 BGB, §§ 117, 127, 140 HGB zutage tretenden Rechtsgedanken, wenn der betreffende Beschluss die Abberufung eines Eigentümers als Verwalter aus wichtigem Grund zum Gegenstand hat. Denn der grundsätzlich stimmberechtigte Eigentümer soll aufgrund einer drohenden Kollision von Gemeinschafts- und Privatinteressen nicht über seine eigene Abberufung mitentscheiden, wenn die Gemeinschaft darüber aufgrund einer schweren Pflichtverletzung des Verwalters entscheidet.

So greift der Stimmrechtsausschluss nach § 25 Abs. 5 Alt. 1 WEG a.F. in dem Fall, dass die betreffende Beschlussfassung ein Rechtsgeschäft mit einer Gesellschaft zum Gegenstand hat, an der der Wohnungseigentümer mehrheitlich beteiligt ist und deren Geschäftsführer oder geschäftsführender Gesellschafter er ist (BGH vom 13.01.2017, Az. V ZR 138/16).

Darüber hinaus greift ein Stimmrechtsausschluss bei Geschäften unter der Beteiligung von zwei von einer Konzernmutter beherrschten Unternehmen jedenfalls dann, wenn die abhängigen Unternehmen im Mehrheitsbesitz der Konzernmutter stehen und die Konzernmutter überdies maßgeblichen Einfluss auf die Willensbildung in den beherrschten Unternehmen ausübt

Nach § 25 Abs. 5 WEG a.F. ist ein Wohnungseigentümer nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines auf die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums bezüglichen Rechtsgeschäfts mit ihm betrifft. Darunter fällt auch die Entlastung eines Verwalter-Eigentümers, weil es sich bei der Entlastung des Verwalters um ein negatives Schuldanerkenntnis handelt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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