Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Suchergebnisse

Einträge 1 - 20 von 200
Eine formlose Gestattung, einen Pkw auf dem Gemeinschaftsgrundstück parken zu dürfen, kann jederzeit widerrufen und eine abweichende Regelung im Hinblick auf das Gemeinschaftseigentum getroffen werden.

Für die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs ist es unerheblich, ob mit der - nicht im Einklang mit der Teilungserklärung stehenden - regelwidrigen Nutzung eine Beeinträchtigung der übrigen Eigentümer einhergeht.
LG Düsseldorf, AZ: 19 S 63/23, 15.11.2023
Nach § 10 Abs. 2 WEG kann jeder Wohnungseigentümer die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unbillig erscheint.

Allein die voraussichtliche Erzielung eines um ca. 14,6 % höheren Verkaufserlöses im Fall der Änderung genügt hierfür nicht.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 72/22, 22.06.2023
Maßgeblich für die Beurteilung der Einheitlichkeit von Gebäuden ist bei einem Überbau immer die Verkehrsanschauung; die körperliche bautechnische Beschaffenheit stellt nicht das allein entscheidende Kriterium dar, sondern erlangt nur im Rahmen der festzustellenden Verkehrsanschauung Bedeutung.?
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 12/22, 15.06.2023
Bei der Auslegung der Teilungserklärung kommt es für die Auslegung nicht auf den Willen des Erklärenden an, sondern auf das, was jeder gegenwärtige und zukünfiige Betrachter als objektiven Sinn der Erklärung ansehen muss.

Solange keine abweichende Kostenregelung wirksam getroffen wurde, sind damit die Kosten der Instandsetzung durch die Gemeinschaft zu tragen. Dies gilt auch für Dachfenster, wenn deren Räumlichkeiten nicht im Sondereigentum stehen, sondern daran ein Sondernutzungsrecht begründet wurde.
AG Dortmund, AZ: 514 C 22/23, 01.06.2023
Der Streitwert auf Zustimmung der Änderung der Teilungserklärung dahingehend, dass die Teileigentumseinheit des Klägers auch zu Wohnzwecken genutzt werden darf, bestimmt sich gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. §§ 3 ff. ZPO nach dem Angreiferinteresse.

Dieses beträgt nach § 9 Satz 1 ZPO den dreieinhalbfachen Wert der jährlichen Mieteinnahmen bei einer Nutzung als Wohnung (vgl. LG Braunschweig, Urteil vom 22.11.2016 - 6 S 11/16).
LG Karlsruhe, AZ: 11 T 59/23, 17.03.2023
Für die sog. gestreckte Begründung eines Sondernutzungsrechts genügt es, dass die Zuordnungs-/Bewilligungserklärung des in der Teilungserklärung ermächtigten Eigentümers durch Zugang beim Grundbuchamt wirksam geworden ist, als er noch Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft war.
KG Berlin, AZ: 1 W 213/22, 07.02.2023
Ein Rechtschutzbedürfnis für eine Verwalterbestellung im Wege einer Beschlussersetzungsklage besteht in einer Zwei-Personen-Gemeinschaft nicht, wenn der Kläger über die Stimmenmehrheit in der Versammlung verfügt.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2 13 T 7/23, 06.02.2023
Eine Verweigerung der Belegeinsicht vor der Eigentümerversammlung führt nicht zur Anfechtbarkeit des Beschlusses über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse.
AG Köln, AZ: 215 C 48/22, 17.01.2023
Für die Eintragung oder Änderung einer Dienstbarkeit ist die Mitwirkung aller Wohnungseigentümer gegenüber dem Grundbuchamt erforderlich.

Eine Bewilligung der Änderung der Grunddienstbarkeit durch den Verwalter ist nicht möglich. Vielmehr müssen alle Wohnungs- und Teileigentümer die Änderung der Grunddienstbarkeit in der Form des § 29 GBO bewilligen.
OLG Karlsruhe, AZ: 14 W 59/22, 30.12.2022
Ein bestehendes Erbbaurecht hindert den Vollzug eines Teilungsantrags gemäß § 8 WEG, da ein aufgrund eines Erbbaurechts errichtetes Bauwerk als wesentlicher Bestandteil des Erbbaurechts gilt.
OLG Karlsruhe, AZ: 14 W 75/22, 22.12.2022
Ein (Miet-)Verwalter einer Sondereigentumseinheit ist nicht "der Verwalter" i.S.d. Vertreterklausel einer Teilungserklärung, denn diese erfasst ersichtlich den nach § 26 WEG bestellten Verwalter.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 54/22, 10.11.2022
Stellen die in der Teilungserklärung statuierten Anforderungen an die Vertretung von Personen und Miteigentumsanteilen in der Versammlung, um eine Beschlussfähigkeit zu begründen, gegenüber der nach dem WEG in der alten Fassung erforderlichen Vertretung und Mehrheitsverhältnissen eine Verschärfung dar, kann nicht angenommen werden, dass die Wohnungseigentümer diese Verschärfung für den Fall, dass das Gesetz sich ändert, wieder lockern wollten.
AG Frankfurt am Main, AZ: 33 C 1230/22, 28.10.2022
Bedürfen nach der Teilungserklärung bauliche Veränderungen und Aufwendungen einer Mehrheit von 3/4 aller vorhandenen Stimme, hat diese Vereinbarung mit Inkrafttreten des WEMoG zum 01.12.2020 gem. § 47 WEG ihre Wirksamkeit verloren.

Eine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage liegt vor, wenn das charakteristische Aussehen der Wohnungseigentumsanlage maßgeblich umgestaltet oder die bisherige typische Nutzung der Wohnungseigentumsanlage aufgegeben wird.
AG München, AZ: 1293 C 365/22, 13.10.2022
Aus dem durch das Bauamt verhängten Rückbauverlangen wegen eines Verstoßes der auf dem Ausstiegsbauwerk errichteten „Dachterrasse“ gegen die Vorschriften des öffentlichen Bauplanungs- und Bauordnungsrechts, wie er in dem ablehnenden Genehmigungsbescheid begründet worden ist, lässt sich ein Verstoß der Beklagten gegen „gesetzliche Vorschriften“ i.S.v. § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG nicht herleiten. Damit sind lediglich die Vorschriften des Binnenrechts gemeint.
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980a C 44/21, 19.08.2022
Für den Streitwert der Anfechtung von Abrechnungsbeschlüssen nach § 28 Abs. 2 WEG n.F. ist weiter die bisherige Rechtsprechung des BGH heranzuziehen, wonach der Nennbetrag der Jahresabrechnung für das Gesamtinteresse und der auf den Kläger entfallende Anteil als Einzelinteresse maßgeblich ist.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2/13 S 35/22, 08.08.2022
Eine Instandsetzungsregelung ist nichtig, wenn sie tragende Gebäudeteile (hier: Außenwand) erfassen, da sie nach § 5 Abs. 2 WEG zwingendes Gemeinschaftseigentum sind.

Die bestehende Regelung der Teilungserklärung kann aber nach § 140 BGB in eine Regelung über die Kostentragung umzudeuten sein.
AG Köln, AZ: 215 C 60/21, 18.07.2022
Gibt die Teilungserklärung einer Anlage, zu der sowohl Wohnungs- als auch Teileigentumseinheiten gehören, innerhalb eines Gebäudes eine räumliche Trennung von Wohnen und Gewerbe vor, stört die Wohnnutzung einer Teileigentumseinheit in dem der gewerblichen Nutzung vorbehaltenen Gebäudeteil bei typisierender Betrachtung regelmäßig mehr als die vorgesehene Nutzung.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 127/21, 15.07.2022
Nutzlos ist eine Rechtsverfolgung, wenn ihr Ziel die Erteilung einer Genehmigung ist, die sich mit Rücksicht auf die privatrechtlichen Verhältnisse nicht verwirklichen lässt.

Liegt das klägerische Vorhaben außerhalb der in der Teilungserklärung zulässigen Nutzungszwecke, bedarf dessen Realisierung zwingend einer Änderung des Bestimmungszwecks durch Beschlussfassung der Eigentümerversammlung gem. § 25 WEG.
VG Minden, AZ: 9 K 829/20, 06.07.2022
Es ist einem Wohnungseigentümer nicht gestattet, Felssteine auf Gemeinschaftsflächen (hier: Zugang zum Haus) abzulegen. Insoweit ist unerheblich, dass der ursprüngliche, Zugang mittlerweile tatsächlich nicht mehr als Zugang genutzt wird.

Durch das Betreten einer im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Treppe über den Punkt hinaus, ab dem ein Einblick auf die Hochterrasse eines anderen Miteigentümers möglich ist, stellt einen ungerechtfertigten Eingriff in die Privatsphäre dar.
LG Dortmund, AZ: 1 S 165/22, 28.06.2022
Ein hochbetagter und schwer kranker Wohnunsgeigentümer kann sich auch von einem Rechtsanwalt in einer Eigentümerversammlung vertreten lassen, selbst wenn die Teilunsgerklärung eine Vertretung nur durch den Ehegatten, den Verwalter oder einen anderen Miteigentümer gestattet.

Auf eine hypothetische Kausalität des Verfahrensmangels im Hinblick auf die Beschlussergebnisse kommt es bei einem Verstoß gegen das Recht zur Vertretung nicht an. Das folgt aus der Schwere des Eingriffs in die unantastbaren Mitgliedschaffsrechte des ausgeschlossenen Wohnungseigentümers, gegen den auf andere Weise nachträglicher Rechtsschutz in der Regel nicht zu halten ist.
AG Bottrop, AZ: 20 C 30/21, 08.06.2022
Vorwärts