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Auch in Zeiten der Corona-Pandemie besteht ein Anspruch der Eigentümer auf eine persönliche Teilnahme an Eigentümerversammlungen und es ist unzulässig, Versammlungen dahingehend zu beschränken, dass lediglich eine Teilnahme einzelner Personen gewährleistet wird und die übrigen Eigentümer Vollmachten zu erteilen haben oder gar von Vornherein lediglich zu sog. Vertreterversammlungen geladen wird, bei denen sich die Eigentümer nur (üblicherweise vom Verwalter) vertreten lassen können.
AG Bochum, AZ: 95 C 23/22, 14.03.2023
Auch in einer verwalterlosen Zwei-Personen-Gemeinschaft besteht ein Anspruch jedes Eigentümers auf einen Verwalter.

Eine Vorbefassung ist dann entbehrlich, wenn das Bemühen um eine derartige Beschlussfassung lediglich eine reine Förmelei wäre.

Verfügt ein Eigentümer auf einer Eigentümerversammlung über die Mehrheit, bedarf es keines Eingreifens durch das Gericht im Wege einer Beschlussersetz, macht eine Vorbefassung nicht entbehrlich.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 T 7/23, 06.02.2023
Der Verwalter verfügt gem. § 9b Abs. 1 S. I WEG über eine umfassende, nach außen unbeschränkte gesetzliche Vertretungsmacht, die ihn unabhängig von Beschlüssen der Eigentümer berechtigt, eigenständig Prozesse für die WEG zu führen.

Das Lagern von Gegenständen gehört nicht zum erlaubten Gebrauch eines Garagendaches. Denn dabei handelt es sich nicht um eine der Beschaffenheit eines Garagendaches gemäße Nutzung.

(nicht rechtskräftig)
AG Bottrop, AZ: 20 C 15/22, 02.02.2023
Es widerspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn sich der Verwalter rückwirkend ein höheres Verwalterhonorar beschließen lässt. Es gehört zum Geschäftsleben, gute und schlechte Geschäfte zu machen.
AG Köln, AZ: 215 C 58/22, 17.01.2023
Eine Verweigerung der Belegeinsicht vor der Eigentümerversammlung führt nicht zur Anfechtbarkeit des Beschlusses über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse.
AG Köln, AZ: 215 C 48/22, 17.01.2023
Für die Eintragung oder Änderung einer Dienstbarkeit ist die Mitwirkung aller Wohnungseigentümer gegenüber dem Grundbuchamt erforderlich.

Eine Bewilligung der Änderung der Grunddienstbarkeit durch den Verwalter ist nicht möglich. Vielmehr müssen alle Wohnungs- und Teileigentümer die Änderung der Grunddienstbarkeit in der Form des § 29 GBO bewilligen.
OLG Karlsruhe, AZ: 14 W 59/22, 30.12.2022
Der Einbau eines Klimagerätes an der Außenfassade stellt eine bauliche Veränderung dar, die gemäß § 20 Absatz 1 WEG (in den Grenzen des § 20 Absatz 4 WEG und den allgemeinen Schranken ordnungsmäßiger Verwaltung) mit einfacher Mehrheit beschlossen werden kann.?
AG Bremen, AZ: 28 C 34/22, 02.11.2022
Vollmachtsformulare des Verwalters müssen nur die Stimmrechtsweisung mit Ja, Nein oder Enthaltung vorsehen. Auf einen Beschlussantrag kann nicht anders reagiert werden.
AG Brühl, AZ: 29 C 5/22, 20.10.2022
Eine Klausel mit der Formulierung, dass weitere Kosten nur für Sonderleistungen bei Bearbeitung von Angelegenheiten, die jedem Wohnungseigentümer obliegen, entstehen, ist unwirksam.

Ohne besondere Regelung im Verwaltervertrag hat der Verwalter grundsätzlich keinen Anspruch auf Zahlung einer zusätzlichen Verwaltervergütung für solche Tätigkeiten, die im Rahmen der ihm vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse liegen und zum typischen Berufsbild eines Verwalters gehören.
AG Buxtehude, AZ: 31 C 389/21, 13.10.2022
Wenn ein Wohnungseigentümer weniger als 3 Wochen vor der angesetzten Eigentümer-Versammlung bei Gericht beantragt, der GdWE aufzugeben, in die Tagesordnung der Eigentümerversammlung bereits Monate vorher dem Verwalter mitgeteilte TOPs (u.a. Abberufung des Verwalters und Kündigung des Verwaltervertrags) aufzunehmen, so fehlt es schon am Verfügungsanspruch, da die neue Ladungsfrist von 3 Wochen nicht mehr eingehalten werden kann.
AG Schwerin, AZ: 14 C 299/22, 07.10.2022
Der Verzicht auf einen Wohnungs - oder Teileigentumsanteil ist unzulässig.
OLG Zweibrücken, AZ: 3 W 52/22, 06.10.2022
Zu den von Amts wegen zu prüfenden Sachurteilsvoraussetzung der ordnungsgemäßen Klageerhebung gehört nach der ständigen Rechtsprechung des BGH grundsätzlich auch die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers, und zwar auch dann, wenn der Kläger durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist.

Es entspricht der Rechtsprechung des BGH, dass in Altverfahren bei Klagen auf Beseitigung baulicher Veränderungen am Gemeinschaftseigentum in analoger Anwendung des § 48 Abs. 5 WEG die Prozessführungsbefugnis des Klägers so lange weiter besteht, bis dem Gericht eine schriftliche Äußerung des nach § 9b WEG vertretungsberechtigten Organs über einen entgegenstehenden Willen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu Kenntnis gebracht wird.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 95/21, 06.10.2022
Wenn der Gemeinschaftsordnung nicht zu entnehmen ist, dass dort Abweichungen zur damaligen Gesetzeslage begründet wurden, deren Fortgeltung auch bei einer Gesetzesänderung gewollt ist, gelten die §§ 20, 21 WEG für bauliche Veränderungen.
AG Dortmund, AZ: 514 C 52/21, 27.09.2022
Die in § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 WEG a.F. vorgesehene so genannte gekorene Ausübungsbefugnis der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE), ist mit dem WEMoG ersatzlos entfallen.
LG Düsseldorf, AZ: 25 S 1/22, 21.09.2022
Maßgeblich für die Bestimmung des Streitwerts in WEG-Verfahren ist die Vorschrift des § 49 GKG, der eine besondere Wertvorschrift für wohnungseigentumsrechtliche Beschlussklagen enthält.

Der Streitwert darf weder das 7,5-fache seines (Individual-) Interesses an der Entscheidung noch den Verkehrswert seines Wohnungseigentums übersteigen.
LG München I, AZ: 36 T 6052/22, 19.09.2022
In einer verwalterlosen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bedarf die Erhebung einer gegen einen einzelnen Wohnungseigentümer gerichteten Klage auf anteilige Zahlung einer beschlossenen Sonderumlage keiner auf die Klageerhebung bezogenen Beschlussfassung.

Hat die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer keinen Verwalter, so wird sie bei einer gegen einzelne Wohnungseigentümer gerichteten Klage durch die übrigen Wohnungseigentümer gemeinschaftlich vertreten. Verbleibt nur ein Wohnungseigentümer, der keinem Vertretungsverbot unterliegt, vertritt er den klagenden Verband allein
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 180/21, 16.09.2022
Eine Eigentümerversammlung kann nur durch den Verwalter einberufen werden. Fehlt ein Verwalter oder weigert er sich einzuberufen, darf der Beiratsvorsitzende einladen.

Existiert kein Beirat, darf ein Wohnungseigentümer nicht zur Versammlung einladen ohne vorher vom gericht hierzu ermächtigt worden zu sein.
AG Bottrop, AZ: 20 C 21/22, 16.09.2022
Ein Wohnungseigentümer hat einen Anspruch auf Vorlage eines neuen Vermögensberichtes, wenn die Gemeinschaft den Anspruch lediglich mangelhaft erfüllt hat.

Ein Vermögensbericht ist mangelhaft, wenn die vom Verwalter mitgeteilten Ein- und Ausgaben nicht mit den Anfangs- und Endbeständen der Bankkonten korrespondieren.

Wird die Instandhaltungsrücklage lediglich buchhalterisch geführt, muss aus dem Vermögensbericht selbst ersichtlich sein, woraus sich die Differenz des Liquiditätskontos ergibt.
LG Dortmund, AZ: 1 S 64/22, 13.09.2022
Allein die Eigentümerstellung berechtigt nicht zur ersatzweisen Einberufung einer Eigentümerversammlung, selbst wenn kein Verwalter und kein Verwaltungsbeirat bestellt sind und kein Eigentümer zur ersatzweisen Einberufung ermächtigt worden ist.

Bei Anordnung eines frühen ersten Termins muss die anerkennende Erklärung grundsätzlich innerhalb der Klageerwiderungsfrist abgegeben werden.
LG Karlsruhe, AZ: 11 T 17/22, 12.09.2022
Hat ein Verwalter Instandsetzungsbeschlüsse vor dem 01.12.2020 unzureichend umgesetzt und kommt es zu einem weitergehenden Schaden in der Wohnung eines Wohnungseigentümers, richten sich die Schadensersatzansprüche nicht gegen die Gemeinschaft, sondern gegen den Verwalter.
AG Bonn, AZ: 210 C 52/21, 09.09.2022
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