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Der Beschluss, einen neuen Verwalter zu bestellen, verstößt gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn vor der Eigentümerversammlung den Wohnungseigentümern keine Vergleichsangebote zugänglich gemacht wurden.
Dem Verwaltungsbeirat kann nicht nicht völlig freie Hand gelassen werden, zu welchen Konditionen der Verwaltervertrag abgeschlossen werden soll.
LG Köln, AZ: 29 S 135/12, 31.01.2013
Verwaltungsbeiräte haben einen Anspruch unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsbesorgung für die Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Festsetzung eines Beitrages von 250,00 EUR je Beirat und Jahr als Aufwandsentschädigung ist nicht zu beanstanden.
Ebenfalls ist es nicht zu beanstanden, den Beiräten zusätzlich Ausgaben für Büromaterial zu erstatten, wenn dies ausdrücklich unter die Bedingung der Vorlage einer Quittung gestellt worden ist.
AG Hattingen, AZ: 28 C 30/13, 23.01.2013
Der Verwaltungsbeirat hat die Jahresabrechnung nur auf ihre rechnerische Richtigkeit hin zu überprüfen. Fehler in den Darstellungen berühren seine Entlastung nicht.
Auch bei schwereren Fehlern des Verwalters ist seine Wiederwahl nicht ausgeschlossen, wenn schwerwiegende vermögensschädigende Handlungen der Verwaltung nicht erkennbar sind.
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980a C 28/12, 27.11.2012
In der Darstellung der Entwicklung der Instandhaltungsrücklage, die in die Abrechnung aufzunehmen ist, sind die tatsächlichen Zahlungen der Wohnungseigentümer auf die Rücklage als Einnahmen darzustellen und zusätzlich auch die geschuldeten Zahlungen anzugeben.
Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsbeirates, Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung an die Abrechnungsmethode zu überprüfen, so dass dem Beirat auch bei einer fehlerhaften Jahresabrechnung die Entlastung erteilt werden kann.
AG Hamburg-Mitte, AZ: 980a C 28/12, 27.11.2012
Liegen die Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 WEG zur Einberufung einer Eigentümerversammlung durch den Verwaltungsbeirat nicht vor, kann der Verwalter die Durchführung der Versammlung im Wege einer einstweiligen Verfügung untersagen lassen, §§ 935, 940 ZPO.
Ort und Zeit der Eigentümerversammlung stehen im pflichtgemäßen Ermessen des Verwalters.
AG Berlin-Charlottenburg, AZ: 73 C 1005/12, 25.09.2012
Macht sich der Verwaltungsbeiratsvorsitzende gerade das auch durch die Form seines Anschreiben „entgegengebrachte Vertrauen" zunutze, indem er mit beigefügten Anlagen Bewerber im Verwalteramt in Misskredit bringt, ist dies ein unzulässiger Versuch der Beeinflussung von Eigentümern.
AG Offenbach am Main, AZ: 310 C 145/11, 04.07.2012
Im Allgemeinen wird eine aufgrund eines Einberufungsverlangens stattfindende Eigentümerversammlung innerhalb eines Monats abzuhalten sein. Auch wenn es um die Abberufung des Verwalters geht, ändert dies nichts an einem in der Sache gegebenen Ermessensspielraum, der in der Regel erst dann als überschritten anzusehen ist, wenn trotz objektiver Dringlichkeit die Versammlung erst mehr als 2 ½ Monate nach dem Einberufungsverlangen stattfindet.
Der Einberufungsmangel muss kausal für die Beschlussfassung sein. Die Kausalität fehlt nur, wenn feststeht, dass der betreffende Beschluss bei ordnungsgemäßer Einberufung ebenso gefasst worden wäre, womit die materielle Feststellungslast bei den Wohnungseigentümern liegt, die den Beschluss gefasst haben, hier die Beklagten.
LG München I, AZ: 36 S 17241/11, 28.06.2012
Ist in der Teilungserklärung geregelt, dass ein Wohnungnseigentümer sich unter anderem nur durch einen Miteigentümer vertreten lassen kann, so ist es nicht schädlich, wenn die Vollmacht für mehrere Miteigentümer gilt, wenn das Stimmrecht nur einheitlich ausgeübt werden kann.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 178/11, 30.03.2012
Ein Wohnungseigentümer kann auf Antrag durch das Gericht analog § 37 Abs. 2 WEG ermächtigt werden, eine Eigentümerversammlung einzuberufen, wenn weder ein Verwalter noch ein Verwaltungsbeirat existiert.
AG Bottrop, AZ: 20 C 55/11, 02.03.2012
Befugnisse der Eigentümerversammlung können dem Verwaltungsbeirat durch Beschluss allenfalls in sehr engen Grenzen übertragen werden, wobei die wesentlichen sachlichen Entscheidungskriterien durch die Eigentümerversammlung vorgegeben werden müssen.
Ein Beschluss, durch den der Verwalter ohne inhaltliche Vorgaben ermächtigt wird, in Absprache mit dem Beirat für die Beratung in der bzw. jeder Eigentümerversammlung einen Rechtsanwalt auf Kosten der Gemeinschaft zu beauftragen, entspricht regelmäßig nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.
OLG Hamm, AZ: I-15 Wx 520/10, 20.12.2011
1. Der amtierende Verwalter, der aber nicht Wohnungseigentümer ist, hat ein Teilnahmerecht hat und ist dementsprechend grundsätzlich zur Eigentümerversammlung zu laden.
2. Die Verweigerung der Einberufung einer Eigentümerversammlung durch den Verwalter stellt einen Grund für seine sofortige Abberufung und die fristlose Kündigung des Verwaltervertrages dar (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.02.1998, 3 Wx 345/97, NZM 1998, 517, BGH, Beschluss vom 20.06.2002, V ZB 39/01, NJW 2002, 3240).
LG Düsseldorf, AZ: 19 S 45/11, 03.11.2011
Eine von § 29 Abs. 1 Satz 2 WEG abweichende Anzahl der Verwaltungsbeiratsmitglieder darf in der Gemeinschaftsordnung vereinbart, nicht aber lediglich beschlossen werden.
LG Köln, AZ: 29 S 219/10, 09.07.2011
Ist die Unterschrift eines Miteigentümers erforderlich und unterschreibt dieser mit dem Zusatz "Beirat", ist die Unterschrift zugleich auch in der Eigenschaft als Miteigentümer erfolgt, § 24 Abs. 6 WEG.
OLG Hamm, AZ: I 15 Wx 183/11, 08.06.2011
Es stellt einen gravierenden Verstoß gegen das Gebot der Erfolgschancengleichheit einer Verwalterwahl dar, wenn der Vorsitzende des Verwaltungsbeirates seine Stellung ausgenutzt hat, um mit den Einladungen werbende Schreiben für einen bestimmten Verwalter zu versenden.
Einen weiteren gravierenden Verstoß stellte es dar, wenn die neue Verwalterin unter Verwendung interner Daten ein werbendes Schreiben an die Erbbauberechtigten versandt hat (vgl. OLG Saarbrücken, NZG 2008, 677, 678), selbst wenn sie die Daten von einem der Erbbauberechtigten erhalten haben sollte, wäre ihre Nutzung gemäß § 4 Abs. 1 BDSG unzulässig gewesen.
AG Offenbach am Main, AZ: 320 C 181/09, 06.05.2011
Solange ein Ersatzanspruch gegen den Verwaltungsbeirat möglich erscheint, widerspricht dessen Entlastung ordnungsgemäßer Verwaltung, §§ 23 Abs. 4 Satz 2, 29 Abs. 2, Abs. 3, 21 Abs. 3 WEG, 297 Abs. 2 BGB.
AG Düsseldorf, AZ: 292a C 16167/09, 05.07.2010
Weigert sich der Verwalter pflichtwidrig, eine Eigentümerversammlung einzuberufen, kann ein einzelner Eigentümer sich gerichtlich ermächtigen lassen, eine Versammlung einzuberufen.
Dem Verwalter kommt grundsätzlich ein anzuerkennendes Ermessen zu, das sich im Einzelfall auf eine unverzügliche Handlungspflicht hin verdichten kann. Dieser Zeitraum wird jedenfalls nicht überschritten ist, wenn sich der Verwalter binnen Monatsfrist, nach dem das Verlangen an ihn gerichtet worden ist, bereit erklärt, die Versammlung einzuberufen.
LG Frankfurt (Oder), AZ: 6a T 50/09, 01.04.2010
§ 24 Abs. 6 WEG ist nur dann Genüge getan, wenn die betreffende Niederschrift auch tatsächlich von drei Personen und nicht lediglich von zwei Personen in welcher Doppelfunktion auch immer unterzeichnet ist.
OLG Düsseldorf, AZ: I-3 Wx 263/09, 22.02.2010
Nach § 29 Abs. 1 Satz 2 WEG ist der Verwaltungsbeirat mit drei Wohnungseigentümern zu besetzen.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 126/09, 05.02.2010
Ein einzelner Wohnungseigentümer kann auf Antrag bei Gericht seitens des Gerichts dazu ermächtigt werden, eine Eigentümerversammlung einzuberufen.
AG Bottrop, AZ: 20 C 12/09, 07.05.2009
Die verwaltungstechnische und kostenmäßige Bildung von Untergemeinschaften, weiche in der Teilungserklärung nicht vorgesehen sind, ist im Zeitpunkt der Beschlussfassung nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 2000, 3500ff) nur durch Vereinbarung (§10 Abs.1 WEG), nicht hingegen durch Mehrheitsbeschluss möglich, da durch derartige Untergemeinschaften die gesetzlichen Regelungen über die Teilnahme aller Miteigentümer an der Verwaltung und der Kostentragung (§§ 21 Abs.1, 16 WEG) abgeändert werden.
OLG Hamm, AZ: I-15 Wx 268/08, 02.12.2008