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Ein Beschluss, die Abschaffung der Laufenten gerichtlich durchzusetzen, ist von der Beschlusskompetenz der Eigentümer gedeckt und daher nicht nichtig.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist zur Geltendmachung von Zugangsrechten der einzelnen Eigentümer aktivlegitimiert, da ihr als Verband die Verwaltung gemeinschaftlichen Eigentums zugewiesen ist (§ 18 Abs. 1 WEG) und deshalb die Abwehr von Beeinträchtigungen gemeinschaftlichen Eigentums zu ihren Verbandsaufgaben gehört.
AG Bottrop, AZ: 20 C 7/23, 06.09.2024
Durch Zweitbeschlusses kann auch ein vereinbarungsersetzender Beschluss über ein generelles Tierhaltungsverbot aufgehoben werden und durch bloße Einschränkungen bei der Tierhaltung (hier: kein freies Herumlaufenlassen; kein Betreten fremder Flächen) ersetzt werden.
LG Karlsruhe, AZ: 11 S 126/22, 05.12.2023
Ist der Besuch von Hunden in einer Mietwohnung grundsätzlich gestattet, ist es nicht möglich, festzustellen, bei Erfüllung welcher Kriterien aus zulässigen Besuchen
ein unzulässiges Beherbergen wird.

Zwei bis drei Besuchen pro Woche in einem zeitlichen Umfang von zwei bis drei Stunden lassen sich mit dem Verbot der Beherbung von Hunden auch bei weiter Auslegung des Begriffes der ,,Beherbergung" nicht mehr mit dem Wortlaut vereinbaren.
LG Duisburg, AZ: 7 T 109/22, 03.01.2023
Sinn und Zweck einer Unterlassungsverfügung, Hunde zu beherbergen, ist es, die Störungen für die Nachbarschaft zu reduzieren. Diesem Zweck wird nicht entsprochen, wenn die Hunde sich mehrmals in der Woche - also regelmäßig - für eine nicht unerhebliche Zeit in der Wohnung der Schuldnerpartei aufhalten, denn letztlich kommt es kaum darauf an, ob sich die Hunde 24/7 oder einen nicht unerheblichen Teil mehrerer Wochentage in der Wohnung aufhalten.
AG Oberhausen, AZ: 37 C 1818/20, 15.11.2022
Eine Differenzierung zwischen Dauernutzern der Wohnungen und Feriengästen ist sachlich gerechtfertigt. Es ist gerichtsbekannt, dass Feriengäste sich eher häufiger nicht an die bestehenden Hausregeln halten und damit Störungen verursachen, als Dauernutzer der Wohnungen.
AG Oldenburg (Holstein), AZ: 16 C 14/22, 07.11.2022
Ein generelles Haustierverbot in der Teilungserklärung verstößt gegen den Kernbereich der Rechte eines Sondereigentümers bzw. gegen §§ 134, 138, 242 BGB und macht die Regelung nichtig.

Die Wirksamkeit von Regelungen in der Gemeinschaftsordnung ist von Amts wegen zu prüfen.
AG Konstanz, AZ: 4 C 397/21 WEG, 10.02.2022
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann ein generelles Verbot der Hundehaltung nur im Wege einer Vereinbarung, die die Zustimmung aller Wohnungseigentümer erfordert, festlegen.
AG Gießen, AZ: 50 C 3/21, 14.09.2021
Eine fristlose Kündigung von Wohnraum wegen nicht genehmigter Haltung eines Hundes ist trotz Verschuldens des Mieters, der von einer Zustimmung zur Hundehaltung nach erfolgter Abmahnung nicht ausgehen konnte, unwirksam, wenn die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht festzustellen ist, insbesondere weil keine konkreten und akuten Beeinträchtigungen durch den Hund ersichtlich sind.
LG Hanau, AZ: 8 T 29/20, 28.12.2020
Die Wirksamkeit einer Mietvertrags-Klausel, die Kleintiere von dem Genehmigungsvorbehalt ausnimmt und die übrige Tierhaltung nicht generell verbietet, sondern unter ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt stellt, ist zu bejahen.
AG Alsfeld, AZ: 30 C 73/20 (72), 18.12.2020
Eine mietvertragliche Tierhaltungsklausel mit dem Wortlaut „Kleintiere, wie Vögel, Zierfische, Schildkröten, Hamster, Zwergkaninchen oder vergleichbare Tiere, darf der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters im haushaltsüblichen Umfang halten.
LG Berlin I, AZ: 66 S 310/19, 24.01.2020
Eine mietvertragliche Tierhaltungsklausel mit dem Wortlaut „Kleintiere, wie Vögel, Zierfische, Schildkröten, Hamster, Zwergkaninchen oder vergleichbare Tiere, darf der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters im haushaltsüblichen Umfang halten. Andere Tierhaltung des Mieters, insbesondere Hundehaltung, ist nur bei vorheriger Zustimmung des Vermieters gestattet.“ ist wirksam.
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, AZ: 23 C 158/19, 31.10.2019
Es entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn eine Wohnungseigentümergemeinschaft hinsichtlich der Haustierhaltung mehrheitlich beschließt, eine Genehmigungspflicht für die Tierhaltung bzw. hier für Hundehaltung zu beschließen.

Wenn der Beschluss die Gründe nicht regelt, aus denen eine Zustimmung versagt werden darf, ist eine Zustimmung zur Weigerung nur aus sachlichen, im Rahmen einer Interessenabwägung gerechtfertigten Gründen zulässig.
AG Bonn, AZ: 27 C 95/18, 10.01.2019
Was zum normalen Mietgebrauch gehört lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall unter Abwägung der Interessen aller Beteiligten feststellen.
AG Bielefeld, AZ: 401 C 275/17, 25.07.2018
Zur Überlassung einer Mietsache zum Gebrauch gehört auch die Überlassung von Schlüsseln zu den gemieteten Räumlichkeiten.
LG Essen, AZ: 16 O 9/18, 21.02.2018
Ein in der Wohnungseigentümerversammlung beschlossenes generelles Katzen- und Hundehaltungsverbot ist Mietern gegenüber unwirksam. Eine derartige Verabredung gilt nur im Innenverhältnis zwischen den jeweiligen Wohnungseigentümern.
AG Hannover, AZ: 541 C 3858/15, 28.04.2016
Die Einschränkung der Bewegungsfreiheit von Tieren auf Wohngrundstücken ist aus Gründen des Zusammenlebens häufig anzutreffen. Selbst wenn es bei Anschaffung der Katze eine entsprechende Regelung noch nicht gegeben hat, musste der Tierhalter bei der Anschaffung der Katze damit rechnen, dass deren freies Herumlaufen durch eine zukünftige Änderung der Hausordnung untersagt wird.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-9 S 11/15, 14.07.2015
In einer Hausordnung kann eine Regelung über einen Leinenzwang von Hunden und Katzen enthalten sein, da dadurch gewährleistet wird, dass jeder Sondereigentümer von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch machen kann, dass dadurch keinem anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidbare Maß hinaus ein Nachteil erwächst.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-09 S 11/15, 14.07.2015
Ob die in einem Mehrheitsbeschluss enthaltene, nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßende Erlaubnis, Hunde auch unangeleint auf einer Rasenfläche des Gemeinschaftseigentums spielen zu lassen, ordnungsmäßigem Gebrauch entspricht, kann nicht generell bejaht oder verneint werden, sondern beurteilt sich anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 163/14, 08.05.2015
Die Beschlusskompetenz für eine Gebrauchsregelung zur Hundehaltung folgt aus § 15 Abs. 2 WEG.
AG Würzburg, AZ: 30 C 1598/14 WEG, 16.12.2014
Das Halten von fünf Hauskatzen ist vom Vermieter auch dann nicht hinzunehmen, wenn es sich bei den Katzen nicht um Freigänger handelt. Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH (VIII ZR 168/12) ist die Haltung von Katzen in der Wohnung des Mieters auf zwei zu beschränken.
AG Bottrop, AZ: 12 C 185/14, 20.11.2014
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