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1. Eine Jahresabrechnung ist für ungültig zu erklären, wenn sie rechnerisch intransparent und nicht nachvollziehbar ist. Dies ist der Fall, wenn angegebenen Anfangsbestände der Bankkonten zuzüglich der Einnahmen und abzüglich der Ausgaben nicht mit den ausgewiesenen Endbeständen im Einklang stehen.

2. Die Wohnungseigentümer können ihrer Pflicht zur ordnungsmäßigen Verwaltung nur dann nachkommen, wenn sie ausreichende Informationen über den Umfang von Rechten und Pflichten aus dem Abschluss von Mini-Jobs erhalten haben.

3. Eine Übersendung von Unterlagen (hier: Wirtschaftsplan) zu einem vorgeschlagenen Beschluss ist erforderlich, wenn für die Beschlussfassung eine eingehende inhaltliche Auseinandersetzung mit diesen Unterlagen von wesentlicher Bedeutung ist.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 184/16, 15.03.2018
Die Pflicht zur Erstellung der Jahresabrechnung gemäß § 28 Abs. 3 WEG trifft den Verwalter, der im Zeitpunkt der Entstehung der Abrechnungspflicht Amtsinhaber ist. Scheidet der Verwalter im Laufe des Wirtschaftsjahres aus seinem Amt aus, schuldet er - vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung - die Jahresabrechnung für das abgelaufene Wirtschaftsjahr unabhängig davon, ob im Zeitpunkt seines Ausscheidens die Abrechnung bereits fällig war.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 89/17, 16.02.2018
Der Beschluss über den Wirtschaftsplan begründet eine Zahlungsverpflichtung hinsichtlich der dort festgesetzten Hausgeldzahlungen. Durch den Beschluss über die nachfolgende Jahresabrechnung soll hinsichtlich etwaiger Hausgeldrückstände kein neuer Anspruch begründet werden (BGH NJW 1996, 725).

Die Einnahmen bzgl. offener Hausgeldforderungen aus einem vorherigen Abrechnungszeitraum dürfen nicht in die Einzelabrechnung eingestellt werden und damit auch nicht auf die Eigentümer umgelegt werden. Diese sind vielmehr nur in die Jahresgesamtabrechnung als Einnahmeposten einzustellen.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 72/17, 29.01.2018
Die in der Abrechnung für 2014 ausgewiesenen Nachzahlungen können keine Einnahme im Jahr 2014 als Zufluss darstellen.

Die Abrechnungsspitze aus der Abrechnung des Vorjahres darf nicht die Abrechnung des darauffolgenden Jahres ausgewiesen und addiert werden.

Die tatsächlich geleisteten Wohngeldzahlungen sind in der Jahresabrechnung auszuweisen.

Jeder Wohnungseigentümer hat einen Anspruch auf einen eigenen Briefkasten.

Die Zuweisung im Gemeinschaftseigentum stehender Flächen an einzelne Wohnungseigentümer zur ausschließlichen Nutzung begründet ein Sondernutzungsrecht und erfordert daher eine Vereinbarung im Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 2 WEG.
LG Dortmund, AZ: 1 S 28/17, 05.12.2017
Verweigert der Verwalter trotz ausdrücklicher Nachfrage die Vorlage einer vertretungsvollmacht für die Eigentümerversammlung, muss der nachfragende Wohnungseigentümer anschließend zusätzlich die fehlende Vollmacht auch noch zurückweisen, um die Rechtsfolgen des § 174 BGB herbeizuführen.

Eine strafrechtliche Verurteilung des Verwalters stellt nach Tilgung der Strafe gem. § 51 BZRG kein Bestellhindernis dar.

Auch wenn in § 49 Abs. 7 S. 4 LBauO NRW dem tatsächlichen Nutzer einer Wohnung die Wartung der Rauchwarnmelder zugewiesen ist, besitzt die Gemeinschaft auch dann eine Beschlusskompetenz über die Wartung der Rauchwarnmelder, wenn die Eigentumswohnung vermietet ist.

Die tatsächlich geleisteten Ist-Vorauszahlungen eines Wohnungseigentümers sind zwingender Bestandteil einer Jahresabrechnung und den Gesamtausgaben gegenüberzustellen.
LG Düsseldorf, AZ: 19 S 32/17, 23.11.2017
Eine Übersicht über die Abrechnungsergebnisse aller Wohnungen und die den Abrechnungszeitraum betreffenden Hausgeldrückstände ist nicht notwendiger Bestandteil der Jahresabrechnung im Sinne des § 28 Abs. 3 WEG . Der Beschluss der Wohnungseigentümer über die Genehmigung der Jahresabrechnung ist infolgedessen nicht allein deshalb anfechtbar, weil der Verwalter eine von ihm freiwillig erstellte Saldenliste trotz gegenteiliger Ankündigung nicht an die Wohnungseigentümer versendet bzw. nicht in der Eigentümerversammlung zur Einsicht vorlegt.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 189/16, 27.10.2017
Behält sich die Wohnungseigentümergemeinschaft vor, über die Jahresabrechnung erneut zu beschließen, wenn die Nachprüfung einer Position hier einen Fehler ergeben hätte, kann ein derartiger Beschluss zulässig sein.

Der Beschluss enthält auch eine durchführbare Regelung, denn aus dem Beschluss wird hinreichend deutlich, dass die Jahresabrechnung genehmigt wird, lediglich einzelne Kostenpositionen sollen später nachgeprüft werden.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 16/17, 13.09.2017
Ein WEG-Verwalter ist verpflichtet, die vom Vorverwalter erstellte Abrechnung auf einer Eigentümerversammlung beschließen zu lassen.

Die Anfechtung einer Verwalterbestellung rechtfertigt es nicht, eine Beschlussfassung über eine Jahresabrechnung bis zur rechtskräftigen Entscheidung zurückzustellen.

Wird eine Streitwertbeschwerde mit dem Ziel der Herabsetzung des Streitwertes erhoben, ist das Beschwerdegericht auch berechtigt, den erstinstanzlich festgesetzten Streitwert höher festzusetzen als das Amtsgericht.
LG Dortmund, AZ: 1 T 77/17, 28.08.2017
Wird die Jahresabrechnung eines nicht professionell tätigen WEG-Verwalters erfolgreich angefochten, ist der Nachverwalter berechtigt, einen Rechtsanwalt mit der Erstellung der zu korrigierenden Abrechnung zu beauftragen.

Die hierdurch entstandenen Mehrkosten können durch Beschluss nachträglich genehmigt und der Wohnungseigentümergemeinschaft auferlegt werden.

(nicht rechtskräftig)
AG Bottrop, AZ: 20 C 46/16, 11.08.2017
Der Rückstand eines Wohnungseigentümers mit dem laufenden Hausgeldzahlungen lässt das Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage nicht entfallen.

Auch die jahrelange Hinnahme einer fehlerhaften Abrechnung führt nicht zur Verwirkung des Anfechtungsrechts.

Eine Jahresabrechnung ist nur dann ordnungsgemäß, wenn der Abrechnungssaldo mit dem Saldo der Kontostände übereinstimmt.
AG Essen, AZ: 196 C 14/17, 13.07.2017
Im Verwaltervertrag dürfen für die dem Verwalter obliegenden üblichen Tätigkeiten keine Sondervergütungen festgelegt werden.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft im Einzelfall dem Verwalter für seine vertraglich geschuldete Tätigkeit ein Sonderhonorar zubilligen will.

Beim Verwalterwechsel ist der zum 01.01. des Folgejahres eintretende neue Verwalter zur Erstellung der Jahresabrechnung des Vorjahres verpflichtet.

Jeder Wohnungseigentümer hat einen Anspruch auf einen eigenen Briefkasten.
LG Dortmund, AZ: 1 S 320/16, 20.06.2017
Den Anforderungen an eine geordnete und übersichtliche Einnahmen- und Ausgabenabrechnung, die für einen Wohnungseigentümer auch ohne Hinzuziehung fachlicher Unterstützung verständlich ist, genügt eine Abrechnung, wenn alle in dem betreffenden Wirtschaftsjahr tatsächlich erzielten Einnahmen und erfolgten Ausgaben eingestellt werden.
AG Ratzeburg, AZ: 11 C 6/16, 12.04.2017
Existieren zwei Versionen einer Jahresabrechnung, eine, die mit der Einladung versandt wurde, und eine, die in Teilen nachträglich korrigiert wurde, ist es zulässig, bis zur Abstimmung noch einzelne Änderungen am Entwurf der Abrechnung vorzunehmen.

In diesem Fall muss aber die Beschlussfassung zweifelsfrei erkennen lassen, welche Fassung der Abrechnung von der Genehmigung der Wohnungseigentümer erfasst ist.
AG München, AZ: 481 C 15671/16, 24.03.2017
Das Vorliegen eines Beschlusses der Wohnungseigentümer nach § 28 Abs. 5 WEG über die Jahresabrechnung (§ 28 Abs. 3 WEG) des Verwalters der Wohnungseigentümergemeinschaft ist keine (ungeschriebene) Voraussetzung für die Abrechnung der Betriebskosten des Vermieters einer vermieteten Eigentumswohnung gegenüber seinem Mieter gemäß § 556 Abs. 3 BGB.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 50/16, 14.03.2017
Das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche wirtschaftliche Interesse der Anfechtungsbeklagten, die einen für ungültig erklärten Beschluss der Wohnungseigentümer über die Genehmigung der Jahresabrechnung mit dem Ziel der Aufrechterhaltung verteidigen, bemisst sich nach dem Nennbetrag der Jahresabrechnung ohne den auf den Anfechtungskläger entfallenden Anteil.

Stützt der klagende Wohnungseigentümer die Anfechtungsklage gegen den Beschluss der Wohnungseigentümer über die Genehmigung der Jahresabrechnung auf Einwendungen gegen die Jahresabrechnung insgesamt, bemisst sich der Streitwert gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem hälftigen Nennbetrag der Jahresabrechnung.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 188/16, 09.02.2017
In einer Zweier-WEG kann der eine Eigentümer, der Betriebskosten verauslagt hat, diese auch ohne Eigentümerbeschluss über die Jahresabrechnung von dem anderen Eigentümer erstattet verlangen, wenn ein Verwalter nicht bestellt ist und aufgrund der Stimmengleichheit in der Eigentümerversammlung ein entsprechender Beschluss nicht möglich ist.

Der Eigentümer ist jedoch für die Aufwendungen, die er nach § 670 BGB ersetzt verlangt, darlegungspflichtig.
LG Dortmund, AZ: 17 S 125/16, 03.02.2017
Eine fehlerhafte Jahresabrechnung kann nicht mit der Maßgabe genehmigt werden, erkannte Fehler mit der nächsten Abrechnung zu korrigieren.

Zur Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan ist erforderlich, dass dieser zum Zeitpunkt der Abstimmung in schriftlicher Fortm vorliegt.

Die Verlegung einer Wasserleitung durch das Haus der WEG zur Versorgung des Nachbargrundstücks hat mit einer Verwaltung des gemeinschaftlichen Grundstücks nichts zu tun und widerspricht der ordnungsgemäßen Verwaltung
AG Bottrop, AZ: 20 C 25/16, 26.01.2017
Der Vermieter einer Eigentumswohnung hat über die Betriebskostenvorauszahlungen des Mieters grundsätzlich auch dann innerhalb der Jahresfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB abzurechnen, wenn zu diesem Zeitpunkt der Beschluss der Wohnungseigentümer gemäß § 28 Abs. 5 WEG über die Jahresabrechnung (§ 28 Abs. 3 WEG) des Verwalters der Wohnungseigentümergemeinschaft noch nicht vorliegt.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 249/15, 25.01.2017
Ist in der Teilungserklärung bestimmt, dass das Protokoll von einem von der Versammlung zu bestimmenden Wohnungseigentümer zu unterzeichnen ist, so genügt es nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Protokollierung, wenn der Verwalter zwei Miteigentümer vorschlägt, ohne dass hierüber eine Abstimmung erfolgt.

Eine Jahresabrechnung, die inhaltlich nicht nachvollziehbar ist, ist unwirksam.
LG Dortmund, AZ: 1 S 376/15, 10.01.2017
Hausgeldansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen Wohnungseigentümer erfordern als Anspruchsgrundlage eine entsprechende beschlussfassung.

Daran fehlt es, wenn ein Beschluss nicht gefasst oder aber erfolgreich angefochten wurde.

Der Wohnungseigentümergemeinschaft fehlt die Beschlusskompetenz, aus dem Wirtschaftsplan noch nicht erfüllte Zahlungsansprüche im Rahmend er Jahresabrechnung erneut zu beschließen.
LG Dortmund, AZ: 1 S 199/16, 10.01.2017
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