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Zwar sollte die Jahresabrechnung im Regelfalle spätestens innerhalb von 6 Monaten vom Verwalter erstellt werden, jedoch können in der Zukunft durchaus besondere Umstände vorliegen, auf Grund dessen der Verwalter mehr Zeit hierfür benötigt.

Welche Frist dem Verwalter im Einzelfall zugestanden werden muss, hängt jeweils vom Umfang und der Schwierigkeit der konkreten Jahresabrechnung ab.
LG Dresden, AZ: 2 S 101/19, 05.07.2019
Die erforderliche rechnerische Schlüssigkeit der Jahresabrechnung ist nur dann gegeben, wenn der Saldo zwischen den tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben mit dem Unterschiedsbetrag der Kontostände vom Beginn und Ende des Abrechnungszeitraumes übereinstimmt.

Es ist nicht erforderlich, dass Entnahmen vom Rücklagenkonto zunächst dem Hausgeldkonto als Einnahme zugebucht werden müssen.

Die Darstellung von Zusatzhonoraren unter "Sonstiges" schadet nicht.
AG Bottrop, AZ: 20 C 49/18, 24.05.2019
Ein Rechtsschutzbedürfnis gemäß § 242 BGB kann nicht bereits deshalb abgesprochen werden, weil der klagende Wohnungseigentümer seine Einwendungen nicht bereits in der Wohnungseigentümerversammlung vorgebracht hat.

In der Darstellung der Entwicklung der Instandhaltungsrücklage sind die tatsächlichen Zahlungen der Wohnungseigentümer auf die Rücklage als Einnahmen und zusätzlich auch die noch geschuldeten Zahlungen auszuweisen.
LG Rostock, AZ: 1 S 115/18, 10.05.2019
Die Darstellung der Jahresabrechnung muss die Wohnungseigentümer in die Lage versetzen, die Vermögenslage der Wohnungseigentümergemeinschaft zu erfassen und auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen. Die Eigentümer müssen nachvollziehen können, was mit den eingezahlten Mitteln geschehen ist.

Die Entlastung des Verwalters ist anfechtbar, wenn die Jahresabrechnung nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht.
AG Mülheim a. d. Ruhr, AZ: 35 C 57/18, 05.03.2019
Die Darstellung der Jahresabrechnung muss die Wohnungseigentümer in die Lage versetzen, die Vermögenslage der Wohnungseigentümergemeinschaff zu erfassen und auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen. Sie müssen nachvollziehen können, was mit den eingezahlten Mitteln geschehen ist, insbesondere ob sie entsprechend den Vorgaben des Wirtschaffsplans eingesetzt worden sind.
AG Duisburg-Ruhrort, AZ: 28 C 24/18, 20.12.2018
Den Wohnungseigentümern fehlt es an der Beschlusskompetenz, um eine vom Kalenderjahr abweichend Abrechnungsperiode für die Jahresabrechnung oder den Wirtschaftsplan festzulegen.

Nichtig ist ein Beschluss infolge Unbestimmtheit dann, wenn er keine durchführbare Regelung erkennen lässt. Beschlüsse einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern sind ,,aus sich heraus" objektiv und normativ auszulegen, ohne dass es auf die subjektiven Vorstellungen der an der Beschlussfassung Beteiligten ankommt.
AG Oberhausen, AZ: 34 C 49/18, 04.12.2018
Bei der Anfechtung einer Jahresabrechnung durch mehrere Kläger findet sich für eine Begrenzung des Streitwerts auf den höchsten Einzelwert der beteiligten Kläger im Gesetz keine Stütze.
OLG Hamburg, AZ: 2 W 88/18, 20.11.2018
Wird nicht die Abrechnungsspitze (Soll-Abrechnung) in die Jahresabrechnung eingestellt, sondern die tatsächlich geleisteten Zahlungen, ist der Beschluss zur Genehmigung der Jahresabrechnung nichtig.

Die Eigentümergemeinschaft kann nicht erstmals in der Berufungsinstanz ihre Forderungen aus der Jahresabrechnung betreffend dieser Abrechnungszeiträume auf die Beschlussfassung über die Wirtschaftspläne betreffend dieser Abrechnungsjahre stützen.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 68/18, 25.10.2018
Eine Jahresabrechnung, die nicht nach dem Wirtschafisplan geschuldeten Soll-Zahlungen berücksichtigt, sondern die tatsächlich erfolgten Zahlungen zur Grundlage des Abrechnungsergebnisses macht, ist nichtig.
AG Bottrop, AZ: 20 C 6/18, 20.07.2018
Ein als Anfechtungsantrag formulierte Klageantrag ist analog §§ 133, 154 BGB dahin auszulegen, im Fall der Nichtigkeit des Beschlusses eine entsprechende Feststellung zu treffen.

Ein Beschluss über eine Jahresabrechnung, die anstelle der Soll-Zahlungen die tatsächlich geleisteten Zahlungen berücksichtigt, ist nichtig.

Eine Jahresabrechnung muss gemäß § 28 Abs. 3 WEG das gesamte Kalenderjahr umfassen, die Einnahmen und Ausgaben für das gesamte Jahr müssen übersichtlich dargestellt werden.

Die Missachtung einer qualifizierten Protokollierungsklausel in der Teilungserklärung macht die gefassten Beschlüsse anfechtbar.
AG Bottrop, AZ: 20 C 7/18, 20.07.2018
Wird eine bechlossene Jahresabrechnung angefochten, ist der Verwalter grds. verpflichtet, die zu korrigierende Abrechnung innerhalb von zwei Monaten zu erstellen und auf einer Eigentümerversammlung zur erneuten Beschlussfassung vorzulegen, sofern nicht besondere Umstände eine längere Frist für geboten erscheinen lassen.
LG Dortmund, AZ: 1 T 51/18, 06.07.2018
Zwar handelt es sich um eine unzulässige Saldierung, wenn eine Vermengung von Einnahmen und Ausgaben entgegen dem Gebot der Klarheit und Übersichtlichkeit zur Folge hat, dass die Position Gutschriften nicht gesondert ausgewiesen wird.

Allerdings führt ein derartiger Fehler nicht in jedem Fall zur Ungültigerklärung des entsprechenden Beschlusses, wenn die Nachvollziehbarkeit der Abrechnung hierrunter nur in einem geringen Maße leidet.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 97/17, 28.06.2018
Eine Jahresabrechnung muss die Anfangs- und Endbestände ausweisen und einen Kontenabgleich ermöglichen.

Auf die Bildung einer Instandhaltungsrücklage können die Wohnungseigentümer nicht verzichten, wenn ein Eigentümer die Bildung einer Rücklage fordert.

Die Höhe der zu bildenden Rücklage richtet sich, wenn keine anderen Anhaltspunkte vorgetragen sind, nach § 28 Abs. 2 Satz 1 II. BV, wonach 9,00 € pro Jahr und Quadratmeter anzusetzen sind. Diesen Betrag kann das Gericht im Wege der Ersetzung gem. § 21 Abs. 8 WEG ausurteilen.
LG Dortmund, AZ: 1 S 30/18, 19.06.2018
Sinn und Zweck von § 139 BGB ist es, ein teilweise nichtiges Rechtsgeschäft nach Möglichkeit im Übrigen aufrechtzuerhalten, wenn dies dem tatsächlichen oder hypothetischen Parteiwillen entspricht. Dies führt dazu, dass eine Jahresabrechnung, soweit kein durchgreifender Fehler vorliegt, hinsichtlich der Positionen, die nicht fehlerhaft sind, aufrechterhalten.

Nach der gebotenen objektiv-normativen Auslegung der Teilungserklärung kommt den dort angegebenen Wohnungsgrößen insoweit rechtliche Relevanz zu, als die dort angegebenen Wohnungsgrößen als Verteilermaßstab vereinbart worden sind.

Wenn und insoweit die Wohnungseigentümer hiervon abweichen wollen, bedarf dieses einer gesonderten Beschlussfassung (§ 16 Abs. 3 WEG) und kann nicht - konkludent - in der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung erfolgen.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 91/16, 17.05.2018
Eine Jahresabrechnung, die die Soll-Vorauszahlungen der Wohnungseigentümer nicht ausweist, ist nichtig.

Es widerspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, dass lediglich eine Verlängerung des Verwaltervertrages beschlossen, eine ausdrückliche Neubestellung des Verwalters aber nicht erfolgt ist.
AG Dorsten, AZ: 3 C 210/17, 08.05.2018
Der Verwalter ist verpflichtet, die eingenommenen WEG-Gelder getrennt von seinem Vermögen getrennt zu halten. Diesbezüglich muss ein auf den Namen der Wohnungseigentümer lautendes Konto eingerichtet werden.

Übersteigen die Hausgeldvorauszahlungen aus dem Wirtschaftsplan den Forderungen aus der Jahresabrechnung, muss eine zwischenzeitlich eingereichte Zahlungsklage aus dem Wirtschaftsplan in Höhe des Differenzbertrages für erledigt erklärt werden.
LG Saarbrücken, AZ: 5 S 44/17, 04.05.2018
Bei einer Entnahme aus der Rücklage muss ein entsprechender Abgang vom Rücklagenkonto in der Jahresabrechnung ausgewiesen werden.

Der Jahresanfangsbestand muss mit dem Jahresendbestand des vorangegangenen Wirtschaftsjahres übereinstimmen.
AG Essen, AZ: 196 C 222/17, 03.05.2018
Der Verwaltungsbeirat besteht aus drei Mitgliedern, wenn die Anzahl der Mitglieder durch Vereinbarung auch auf Grund einer Öffnungsklausel nicht vermindert oder erhöht werden kann.

In der Heizkostenabrechnung muss die in der Teilungserklärung vorgegebene Quadratmetergröße einer Wohnung zur Grundlage der Abrechnung gemacht werden.
AG Essen, AZ: 196 C 60/16, 30.04.2018
Wurde eine Beschlussfassung über die Genehmigung einer Jahresabrechnung erfolgreich angefochten, besteht gegen den Verwalter ein Nacherfüllungsanspruch, welchen der Verwalter innerhalb von 8 Wochen nach Rechtskraft des die Jahresabrechnung aufhebenden Urteils zu erstellen ist (differenzierter: LG Dortmund 1 T 51/18).

Stimmen nicht sämtliche Wohnungseigentümer der Genehmigung einer nach erfolgreicher Anfechtung zu korrigierenden Jahresabrechnung durch Umlaufbeschluss zu, muss der Verwalter unverzüglich eine Eigentümerversammlung einberufen.
AG Bottrop, AZ: 20 C 63/17, 13.04.2018
Jeder Beschluss über die Jahresabrechnung ist anfechtbar, wenn die Abrechnung erst in der Versammlung präsentiert wird und somit keine Prüfungsmöglichkeit bestand. Der Versand der Abrechnung mit der Einladung unter Wahrung der Einladungsfrist genügt.

Ist einer Jahresabrechnung weder zu entnehmen, welche Bankkonten die WEG führt, noch wie der Anfangs- und Endbestand der einzelnen Bankkonten ausfiel, genügt die Angabe Anfang- und Endbestand ohne Bezeichnung des Kontos nicht.

Die Einsicht in die Unterlagen ersetzt diese Übersicht nicht. Allein entscheidungserheblich ist, ob die Jahresabrechnung ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht und nicht die Kenntnis des einzelnen Miteigentümers.
AG Oberhausen, AZ: 34 C 70/17, 10.04.2018
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