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Urteile zu Kategorie: Beleidiung/ Verleumdung

Der Ausspruch „Leck mich am Arsch“ stellt im Schwäbischen keine Beleidigung dar.

Leck mich am Arsch“ hat vielfältige Bedeutungen und Deutungsmöglichkeiten:

„Die Aussage reicht je nach Bildungsstand, Gepflogenheit, Herkunft, Landsmannschaft, Geschmack oder äußerem Anlass von der Ehrenkränkung und Beschimpfung über eine Verfluchung oder über Gefühlsausbrüche bei Schmerz, Freude oder Rührung bis hin zu einem Segensspruch.“

Das Gericht schließt sich der Rechtsauffassung von Thaddäus Troll (Preisend mit viel schönen Reden, S. 214, Hamburg 1972) an, der darlegt, dass das Götz-Zitat im Schwäbischen sozialadäquaten Zwecken dient.
AG Ehingen (Donau), AZ: 2 Cs 36 Js 7167/09, 24.06.2009
Eine Tatsachenbehauptung oder eine gegenüber einer anderen Person verwendete Bezeichnung, die zutreffend oder nach allgemeinem Verständnis wertneutral ist, kann in der Regel nicht als Beleidigung angesehen werden, es sei denn, der Bezeichnung kommt eine über die bloße Kennzeichnung hinaus gehende abwertende Konnotation zu.

In der Bezeichnung „alter Mann“ liegt für sich betrachtet noch keine Herabwürdigung, mit welcher dem so Bezeichneten sein personaler oder sozialer Geltungswert abgesprochen und seine Minderwertigkeit zum Ausdruck gebracht wird.
OLG Hamm, AZ: 1 RV 67/16, 26.09.2016
Ein Kleidungsstück mit der Beschriftung „A.C.A.B” stellt mangels Individualisierung nur eine straflose Kollektivbeleidigung dar.

Beim Tragen eines solchen Kleidungsstücken, an Orten, an denen ein Polizeiaufkommen vorhersehbar ist, wie auf dem Oktoberfest, handelt es sich lediglich um einen Fahrlässigkeitstatbestand.
OLG Nürnberg, AZ: 1 St OLG Ss 211/12, 01.10.2012
Das Aufstellen eines Bauschildes durch einen Auftraggeber, auf dem in satirischer Form wahrheitsgemäß auf Baumängel, eine sich hinschleppende Baumängelbeseitigung und Baugewährleistungsansprüche hingewiesen wird, verletzt nicht das Recht des Bauunternehmers/Bauträgers am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.

Ansprüche aus §§ 824, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 185, 187 StGB scheiden aus, denn die Verbreitung wahrheitsgemäßer Tatsachen lässt sich hierunter nicht subsumieren. Eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung i.S.d. § 826 BGB ist ebenfalls zu verneinen, denn ein Verstoß gegen die guten Sitten ist nicht ersichtlich.
OLG Frankfurt a. M., AZ: 17 U 97/02, 02.12.2002
Die Bezeichnung als Oberförster beeinträchtigt nicht dem Achtungsanspruch eines Polizisten, auch wenn hiermit eine gewisse sprachliche Nähe zu dem „Oberlehrer“ hergestellt ist, der meist kritische und auch bissige, kaum aber beleidigende Charakterisierungen zugeschrieben bekommt.
AG Berlin-Tiergarten, AZ: 412 Ds 74/08 Jug, 26.05.2008