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Urteile zu Kategorie: Kaution

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Dem Vermieter steht eine angemessene Frist zur Abrechnung der Kaution nach Mietende zu. Grds. ist von einer 6-monatigen Abrechnungsfrist auszugehen, jedoch ist dies keine starre Frist und kann im Einzelfall auch über diesen Zeitraum hinausgehen.

Hat der Vermieter über die Betriebskosten nach Ablauf des Folgejahres noch nicht abgerechnet, ist der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses berechtigt, die geleisteten Vorauszahlungen zurückzuverlangen.
AG Frankfurt am Main, AZ: 33 C 2809/16, 07.03.2017
Die Frist des § 556 Abs. 3 S. 2 BGB bei einem Einwurf in den privaten Briefkasten ist auch am Silvestertag jedenfalls bis 18.00 Uhr erfüllt. Hier ist zunächst zu berücksichtigen, dass auch mit Zustellungen durch die Post oder deren Konkurrenzunternehmen nicht mehr nur vormittags zu rechnen ist.

Die Geltendmachung unbegründeter Ansprüche bei Bestehen eines Vertragsverhältnisses kann grundsätzlich eine Pflichtverletzung i.S.d. § 280 Abs. 1 S. 1 BGB in Form der Verletzung der Rücksichtnahmepflicht, § 241 Abs. 2 BGB, darstellen.

Ein Vergleichsvorschlag im Kontext ihrer Erwägung, fristgerecht Widerspruch gegen eine Eigenbedarfskündigung zu erheben, stellt lediglich das Inaussichtstellen der Geltenmachung eines Rechtes und keine Vertragsverletzung dar.
LG Hamburg, AZ: 316 S 77/16, 02.05.2017
Der Vermieter kann mit einer nach Ablauf der Jahresfrist erstellten Betriebskostenabrechnung nicht mehr aufrechnen.

Will der Vermieter Schadensersatz wegen unterbliebener Schönheitsreparaturen verlangen, ist erforderlich, dass der Vermieter dem Mieter eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung gesetzt hat, die der Mieter nicht erfüllt hat; §§ 280, 281 BGB.

Der Mieter ist bei Auszug aus der Wohnung nicht verpflichtet, den Parkettboden abzuschleifen und zu versiegeln.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-11 S 69/17, 20.06.2017
Eine Nutzungsentschädigung für eine verspätet zurückgegebene Mietsache endet am Tag der Übergabe der Wohnung.

Auch wenn die aktuelle Betriebskostenabrechnung noch nicht erstellt ist, kann der Mieter mit einem Teil der Kaution Schadensersatzansprüche des Vermieters aufrechnen, wenn eine größere Nachzahlung nicht zu erwarten ist.

Es ist unschädlich, wenn die Kostenposition "allgemeine Stromkosten" statt in der Heizkostenabrechnung in der Abrechnung über die sonstigen Nebenkosten abgerechnet wird.
AG Bottrop, AZ: 11 C 213/16, 20.04.2017
Der formularmäßige Ausschluss der Kautionsverzinsung in einem Wohnraummietvertrag aus dem Jahr 1966 stellt keine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar, weil der Vermieter zu dieser Zeit zu einer Verzinsung der Kaution (noch) nicht verpflichtet war.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 92/17, 21.08.2018
Wurde ein altes, nicht renoviertes Haus vermietet, kann der Vermieter nach Mietende nicht diejenigen Kosten geltend machen, die eine völlige Neuherstellung kosten würde.

Vielmehr sind nur solche Kosten berücksichtigungsfähig bei der Bemessung des Schadensersatzes, welche die Differenz zwischen dem ursprünglich bei Mietbeginn übernommenen Zustand sowie einer üblichen Abnutzung der Mietsache während der Mietzeit zu einer Neuherstellung ausmachen.

Der Vermieter kann nicht die Kosten für die Wohnungsabnahme von dem Mieter verlangen, da das Dokumentationsinteresse beim Vermieter liegt.
AG Wesel, AZ: 27 C 27/18, 11.11.2019
Ein Abnahmeprotokoll anlässlich einer Wohnungsübergabe ist als deklaratorisches Anerkenntnis zu werten. Die Zustandsbeschreibung enthält zumindest ein Zeugnis der Partei gegen sich selbst (tatsächliches Anerkenntnis), die - ähnlich wie eine Quittung - als aussagekräftiges Indiz Beweiserleichterungen zur Folge hat.
AG Bottrop, AZ: 11 C 184/22, 01.06.2023
Einem Mieter ist es nicht gestattet, ohne Zustimmung des Vermietersauf das Mietkautionskonto zuzugreifen.

Es entlastet den Mieter nicht, dass seine Bank es versehentlich versäumt hatte, für besagtes Konto einen Sperrvermerk einzutragen.

Die Heilungswirkung des § 569 Abs. 2 a S. 4 i.V.m. Abs. 3 Nr. 2 S. 1 BGB (Heilungswirkung durch Nachzahlung der Kaution) kommt nicht in Betracht, wenn es nicht um den Verzug mit der (erstmaligen) Leistung der Mietsicherheit geht.
LG München I, AZ: 14 S 10546/22, 23.11.2023
Ein Mieter hat einen Anspruch auf Gestattung der Anbringung einer Markise an dem Balkon seiner Wohnung, wenn kein triftiger Grund für deren Verweigerung vorliegt.

Der Vermieter ist allerdings berechtigt, die Gestattung der Anbringung der Markise von der fachgerechten Montage sowie dem Abschluss einer entsprechenden Versicherung und einer zusätzlichen Kaution zur Absicherung der voraussichtlichen Kosten der Entfernung der Markise abhängig zu machen.
LG Berlin I, AZ: 64 S 322/20, 13.03.2023
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