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Mieter muss nach Auszug Parkettboden nicht abschleifen und versiegeln/ Kein Schadensersatz für den Vermieter wegen Verschlechterung der Mietsache ohne vorherige Aufforderung und Fristsetzung; §§ 280, 281, 307 BGB
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-11 S 69/17, 20.06.2017
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Rechnet der Vermieter nicht innerhalb der Frist des § 556 Abs. 3 BGB über die Betriebskosten ab,m istd er Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses berechtigt, die geleisteten Betriebskostenvorauszahlungen zurückzuverlangen.

Der Vermieter kann mit einer nach Ablauf der Jahresfrist erstellten Betriebskostenabrechnung nicht mehr aufrechnen.

Will der Vermieter Schadensersatz wegen unterbliebener Schönheitsreparaturen verlangen, ist erforderlich, dass der Vermieter dem Mieter eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung gesetzt hat, die der Mieter nicht erfüllt hat; §§ 280, 281 BGB.

Der Mieter ist bei Auszug aus der Wohnung nicht verpflichtet, den Parkettboden abzuschleifen und zu versiegeln. Eine diesbezügliche Klausel im Mietvertrag ist gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, da § 28 Abs. 4 S. 3 der zweiten Berechnungsverordnung (II BV) diese Arbeiten nicht erfasst.

Hat der Mieter als Sicherheit eine Bankbürgschaft geleistet und fordert der Vermieter diese Bürgschaft zu Unrecht bei der bürgenden Bank an, ist der Vermieter verpflichtet, auch die dem Mieter hierdurch entstandenen Kosten zu erstatten.

Der Vermieter muss gem. §§ 280, 286 BGB die dem Mieter entstandenen Rechtsanwaltskosten erstatten, wenn er sich mit der Abrechnung über die Betriebskosten und der Kaution in Verzug befand.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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