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Urteile zu Kategorie: Einfriedung

Eine Grenzanlage gem. § 921 BGB liegt vor, wenn sich die Anlage zumindest teilweise über die Grenze zweier Grundstücke erstreckt und beiden Grundstücken dient. Eine grenzscheidende Wirkung ist nicht erforderlich.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 11/02, 07.03.2003
Ein Eigentümer hat gegen den Grundstücksnachbarn keinen Anspruch auf Entfernung einer dem Nachbarrecht nicht entsprechenden Einfriedung, wenn diese sich nicht unmittelbat auf der Grundstücksgrenze befindet.
AG Bottrop, AZ: 11 C 338/07, 04.09.2008
Auch wenn ein Gehölz oder ein Baum nicht zerstört, sondern nur beschädigt wird (hier: Thujenabpflanzung), kann der durch die Wertminderung des Grundstücks entstandene Anspruch auf Schadensersatz im Grundsatz nach der "Methode Koch" berechnet werden. Hierbei ist der Zeitwert des beschädigten Gehölzes zu ermitteln, also der in der Vergangenheit für die Aufzucht erforderliche Aufwand.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 222/12, 25.01.2013
1. Bei einer Bambusanpflanzung handelt es sich um eine Hecke i. S. v. § 12 NRG BW. Unter einer Hecke versteht man eine Gruppe gleichartig wachsender Gehölze, die in langer und schmaler Erstreckung in einer Linie aneinander gereiht sind. Wesentlich ist dabei die Geschlossenheit der Pflanzenkörper unter sich, der Verbund zu einer wandartigen Formation.

2. Bei einem Metallgitterzaum handelt es sich nicht um einen Drahtzaun. Denn unter einem Metalldraht ist ein dünn, lang und biegsam geformtes Metall zu verstehen.
OLG Karlsruhe, AZ: 12 U 162/13, 25.07.2014
Ein Grundstückseigentümer, der nach § 14 Abs. 1 Satz 2 u. Abs. 2 NachbG HE einen Anspruch auf Mitwirkung an der Errichtung der ortsüblichen Einfriedung auf der Grenze hat, kann von dem Grundstücksnachbarn die Beseitigung einer bereits vorhandenen Einfriedung verlangen, wenn und soweit dies zur Erfüllung seines gesetzlichen Einfriedungsanspruchs erforderlich ist.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 302/17, 21.09.2018
Hat der Eigentümer von sich aus - und nicht nach Maßgabe des § 32 I NachbG NRW - sein Grundstück eingefriedet, ohne das Einverständnis des Nachbarn einzuholen, so kann er dessen später geltend gemachten Anspruch auf Herstellung der nach § 35 I NachbG NRW gebotenen ortsüblichen Einfriedung nicht entgegenhalten, die schon vorhandene Einfriedung sei bei ihrer Errichtung noch nicht ortsüblich gewesen.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 93/91, 22.05.1992
Ein 9 cm breiter Grenzzaun befindet sich auch dann noch auf der Grundstücksgrenze, wenn er bis zu 4 cm auf dem Nachbargrundstück steht.

Wurde der Grenzzaun ohne Zustimmung des Nachbarn errichtet, besteht kein Beseitigungsanspruch, wenn der Zaun der Ortsüblichkeit entspricht.

Bei einer Steinmauer handelt es sich nicht um eine Einfriedung, deren Zulässigkeit anhand der §§ 32 ff. NachbG NRW, insbesondere anhand der Ortsüblichkeit i.S.v. § 35 NachbG NRW, sondern als bauliche Anlage i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. I BauO NRW anhand der Vorschriften der BauO NRW zu beurteilen ist.
AG Bottrop, AZ: 10 C 279/18, 02.03.2021
Wurde ein Zaun als Grenzanlage im Sinne des § 921 BGB, § 36 Abs. 1 S. 1 Buchst. a) NachbG NRW geschaffen, dürfen die etwa 9 cm breiten Zaunpfosten naturgemäß teils mehr auf dem einen, teils mehr auf dem anderen Grundstück stehen.

Die Beseitigung eines den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Zaunes ist auch dann treuwidrig, wenn der Zaun ohne vorherige Rücksprache mit dem Grundstücksnachbarn errichtet wurde.
LG Essen, AZ: 15 S 69/21, 19.05.2021
Wer gegen den Eigentümer des Nachbargrundstücks Anspruch auf Einfriedigung an der gemeinsamen Grenze hat (§ 32 I NRWNachbG), kann verlangen, daß nicht neben eine solche Einfriedigung eine weitere, andersartige gesetzt wird, welche diese in ihrem ortsüblichen Erscheinungsbild völlig verändert.

Stellt die geplante Mauer und nicht der vorhandene Zaun eigentlich die dort ortsübliche Art der Einfriedigung dar, so ist diese Mauer dulden, wenn dadurch weder der Zaun als Grenzeinrichtung in seiner Substanz verändert noch die für seine Erhaltung nötige Pflege vereitelt wird (§ 922 BGB).
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 108/77, 09.02.1979
Ein Anspruch auf Beseitigung einer Seitenmarkise hinter einem Stabgitterzaun ist nur dann gegeben, wenn durch die Seitenmarkise derart auf den Stabgitterzaun eingewirkt wird, dass dieser seinen Charakter als ortsübliche Einfriedung verliert.

Bloße ideelle oder immaterielle Immissionen, wozu auch die ästhetische Beeinträchtigung durch einen Sichtschutz gehört, werden von § 906 BGB nicht erfasst.
AG Bottrop, AZ: 11 C 92/21, 21.09.2022